ZH
Lfde.
Nr. |
B e z eichnung d er Waren
Gummi- auch Asbestringe zwischen der
shulier j.. den festzuschraubenden Gegen-R.
Leitern und Treppen ........... .
Alle diese mitder Maßgabe, daß dieunterl1,
II und IV bis einschließlich X dieser Gruppe
genannten Waren frei von Einfuhrzoll zugelassen
werden sollen, wenn sie aus unfertigen
Kupferarbeiten bestehen, wie sie
unter 9 der Rubrik X1 hierunter genannt
sind, und daß ferner die unter] bis einschließlich
K dieser Gruppe genannten Waren frei
von Einfuhrzoll zugelassen werden sollen,
wenn sie mit Waren eingeführt werden,
zu denen sie gehören, die einem Einfuhrzoll
nicht unterliegen.
RI]. Andre Waren, soweit sie nicht zur
Rubrik III gehören oder unter Rubrik VII1
oder IR dieser Gruppe oder nachstehend
ausgenommen find.... ........... .;:
Von dem gemäß Rubrik K1 fälligen Einfuhrzoll
werden befreit: E
1. Blöcke von rohem Gußeisen (pigs)
oder Blöcke [koeken of blokken] von
fuyse: und andre Erzeugnisse des ersten
usses.
2. Rohe und vorgewalzte Blöcke (ingots
en blooms), Knüppel, unfertige Metallstücke,
um daraus Messer oder Kammräder
herzustellen, und andres vorgewalztes,
vorgeschmiedetes oder rohes gegossenes
Material, keine. fertigen oder teilweise
fertigen Gegenstände, aber solche, die erkennbar
Rohstoffe sind, die für die Anlztges
von Gegenständen Verwendung
nden. !
3. Eisenfeilspäne, Drehspäne und dergleichen
Abfallerzeugnisse. .
4. Draht, auch [a] dan niet] galvanisiert,
poliert, verzinnt oder auf derartige
Weise bearbeitet.
5. Metall in Stäben, sowohl flach, vierkantig
als rund, ferner Bandmetall und
Balken-, Winkel-, T- und V-Eisen und
andres profiliertes Metall, auch [al dan
niet] galvanisiert, poliert, gefärbt, verzinnt
oder auf derartige Weise bearbeitet,
ohne Rücksicht auf Stärke und Abmessung,
vorausgesetzt, daß es nicht durchbohrt oder
gelocht und nicht gebogen oder auf andre
Weise umgeformt ist; mit Knöpfchen
nopjes, noppen], Rippen oder Rauten
ct? Lal rohe
e ing! :
6. Metall in Blättern, Streifen oder
Platten, ohne Rücksicht auf seine Stärke
und Abmessung und die Form seines Umfangs,
auch [al dan niet] galvanisiert,
poliert, bedruckt, gefärbt, verziert oder auf
dergleichen Weise bearbeitet, (gleichmäßig
gerippte oder gerautete Platten, sogenannte
tu tse loten su.:
[Muster-, Skizzenbleche] sowie dergleichen
Blätter [Bleche] und Platten [platen en
bladen] einbegriffen), alle diese voraus-Et
Wert
M
Zoll
5 v H
5 v H
5 v H
Lfde.
Nr.
B ez eichnung der Waren
geseßt, daß sie nicht durchbohrt oder geiocht
und nicht gebogen oder auf andre
Weise umgeformt sind.
7. Gewelltes Platteneisen [Wellblech]
auch [al dan niet] verzinkt oder gebogen,
auch wenn es mit Löchern versehen ist.
8. Platten zum Darren, bezüglich deren
bei der Zollbeschau durch Bestellaufträge
oder andre Urkunden einwandfrei nachgewiesen
wird, daß sie als solche verwendet
werden sollen.
9. Unfertige Kupferarbeiten, worunter
ausschließlich aus Kupfer, Messing oder
Bronze hergestellte Waren zu verstehen
sind, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt
werden, ohne nähere Be- oder Ver-“theutwsg
nicht gebraucht zu werden
egen.
Y 10. Gegossene eiserne Gewichtblöcke
Gegengewichte].
11. Schrauben-, Wurm-, Kamm- und
Zahnräder sowie Schneckenräder, [rondselsl,
alle diese, wenn sie ein Gewicht von
mehr als 1 kg haben.
12. Ketten.
13. Radiatoren und Glieder für Radiatoren
sowie Rippenröhren.
14. Schienen; Lasch- und Verbindungsplatten,
Klemmplatten, Schwellen und
was ferner zu einer durchlaufenden
[Eisenbahn-] Spur gehört, mit Ausnahme
von Mutterbolzen, Hakenbolzen, Schraubenbolzen
[tirekonds], Kreuzungen, Kreuzstücken
und Weichen und was zu den
leßzteren gehört, sowie Herz- und Spitzenstücke,
Zungen und dergleichen.
15. Nägel, Drahtstifte, Nieten und Nietnägel
(Schuhnägel, sogenannte Schlitzstifte
oder Schlitznägel, [splitspijkers of splitnagels],
Plattnägel oder „Wellblechnägel“
und dergleichen Waren einbegriffen) und
die damit eingeführten Plättchen und
losen Köpfe, alle diese mit Ausnahme
der mit Kopf und Spitze versehenen Gegenstände.
16. Schiffe und Kähne sowie Schiffsanker,
Schiffsschrauben, Lichtpforten,
Ruderdollen und andre Teile oder Zubehöre
von Schiffen und Kähnen, die zu
keinem andren Zweck geeignet sind, vorausgesetzt,
daß die Teile und das Zubehör
nicht aus Gegenständen bestehen, die namentlich
als zollpflichtig erklärt sind, oder
wofür vor- oder nachstehend eine Regelung
angegeben ist.
17. Taue und Kabel, gedreht oder geflochten,
aus Metalldraht oder Metallband,
auch [al dan niet] mit Ösen oder Schlingen
versehen.
18. Schmieden, auch [al dan niet] mit
einem Wasserbehälter versehen, und Unterteile
von Schmieden, Schmiedefeuerözffnungen
[Feuerschlünde], Schmiedefeuersormen,
Windgänge und ùLocheisen
oogijzers|].
Maßstab]
Holl