fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage. 
Die Verwirklichung der Alters- und Hinterlassenenversicherung stellt den 
Bundesgesetzgeber vor eines der wichtigsten und weitschichtigsten Probleme, 
mit denen er sich je zu befassen hatte. Nur bei einer Zusammenfassung aller 
Kräfte und einer Mitwirkung aller derjenigen, die guten Willens sind, wird es 
gelingen, das von vielen schon lange ersehnte Werk, zu dem die Verfassungs- 
revision vom 6. Dezember 1925 den Grundstein gelegt hat, zu vollenden. 
Pflicht des Gesetzgebers ist es, in sorgfältiger Würdigung aller massgeben- 
den Faktoren und Fragen eine Lösung zu treffen, die nicht nur den gegebenen 
politischen Verhältnissen des Landes gerecht wird, sondern bei aller Würdigung 
der bestehenden sozialen Bedürfnisse auf die Tragfähigkeit der Wirtschaft in 
allen ihren Teilen Rücksicht nimmt. Nur dann wird das Werk gelingen und 
getragen von der Zustimmung der öffentlichen Meinung, auf die Dauer die er- 
hoffte Wirkung ohne Benachteiligung der wirtschaftlichen Kintwicklung ent- 
falten können. 
Wir sind nach einlässlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichts- 
punkte und Fragen zur Aufstellung eines Gesetzesentwurfes gelangt, den wir 
hiermit der öffentlichen Erörterung unterbreiten. Die Erwägungen, die uns 
zu der Regelung geführt haben, wie wir sie vorschlagen, sind in den voran- 
gehenden Abschnitten im einzelnen eingehend dargelegt. Die Lösung des 
Problems, zu der wir gelangt sind, ist nicht die einzige. Sie ist aber unserer 
Überzeugung nach diejenige, welche den Anforderungen gerecht wird, die die 
besondern Verhältnisse unseres Landes an den Gesetzgeber stellen, und sie 
verbürgt eine rasche Realisierung mit baldigster Entfaltung der Wirkung. 
Der Zweck des Werkes verlangt das Obligatorium der Versicherung; die 
soziale und berufliche Gliederung unseres Volkes fordern, dass diese für die 
Gesamtheit der erwachsenen Bevölkerung obligatorisch sei. 
In bezug auf die Organisation und Durchführung haben wir die Möglichkeit 
der Heranziehung privatwirtschaftlicher Organisationen geprüft. Die Prüfung 
hat aber gezeigt, dass wir bei einer obligatorischen Volksversicherung darauf 
verzichten müssen, wenn schwere Komplikationen, ja unhaltbare Zustände, 
die letzten Endes das ganze Werk gefährden könnten, vermieden werden sollen. 
Die Wahl des Umlageverfahrens, das auf der Grundlage eines allgemeinen 
Obligatoriums möglich wird, gestattet auch bei einer öffentlich-rechtlichen 
Organisation von einer zentralen Anstalt abzuschem und die Durchführung 
der Versicherung in der Hauptsache in die Kantone zu verlegen. 
Die gewählte Organisation verlangt den Einheitsbeitrag und die einheit- 
liche Versicherungsleistung. In Würdigung der Einkommensverhültnisse der 
mindestbemittelten Kreise unserer Bevölkerung haben wir diesen Beitrag 
möglichst tief angesetzt. Wir glauben daher, dass der vorgesehene Beitrag 
von Fr. 18 für die Männer und von Fr. 12 für die Frauen, bei einigem guten 
Willen von den Versicherten mit wenig Ausnahmen aufgebracht werden kann. 
Auch die Arbeitgeberbeiträge, die wir vorsehen, halten sich in bescheidenen
	        
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