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Anweisung zur Ausführung des Tarifgesezes 1924
(Stantsblad Nr. 568)!). Erlaß des Finanzministers vom 23. März
1925, Nr. 164. Aus „Tariekwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I",
S. 381.
Der Finanzminister hat für gut befunden und verstanden, die
folgende Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924
(Staats bla d Nr. 568, Verzameling Nr. 2501) zu erlassen:
§ 1. Artikel 2. Die Bestimmungen des ersten und des letzten
Absaßes dieses Artikels sind zur Abwehr von Mißbräuchen notwendig.
Auf den ersten Absatz kann indessen nicht Bezug genommen
werden:
1. wenn die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden,
der Beschreibung einer andren Position entsprechen als derjenigen,
zu der sie in vollständigem und fertigem Zustand gehören; z. B.
eine Waschmaschine, an der der mechanische Teil fehlt, so daß nur
das Faß übrigbleibt, fällt nicht unter Position 83, wohl aber
unter Position Nr. 13;
2. wenn bei der betreffenden Position ausdrücklich etwas andres
bestimmt ist; z. B. Beile, ohne Handhabe, können nicht als
Messerschmiedearbeiten gemäß Position Nr. 88 belastet werden,
weil nur Beile, die bei der Einfuhr mit einer Handhabe versehen
sind, zu dieser Position gehören;
3. wenn die fehlenden Teile oder Unterteile die Kennzeichen dafür
sind, wovon im Tarif die Zollbelastung oder Zollbefreiung der
Waren abhängig gemacht worden ist, z. B. Aufbewahrungsgegenstände
mit Glasdeckel Position Nr. 13 sind unabhängig
von ihrem Gewicht mit Zoll belaste. Wenn indessen bei der
Einfuhr das Glas fehlt, wird die Möglichkeit der Zollbelastung
auf das „Gewicht von 5 und 12 kg begrenzt. Andrerseits fällt
die Zollbefreiung von Tischen mit damit fest verbundenen Schraubstöcken
~ Position Nr. 121 fort, falls nur die Tische eingeführt
werden, wenn auch ihre Beschaffenheit darauf hinweist,
daß sie mit einem Schraubstock versehen werden sollen.
Bei den obenstehenden Beispielen muß beachtet werden, daß der
Deutlichkeit wegen die Möglichkeit der Anwendung von Bestimmungen,
die sich aus Artikel 43 des Gesetzes ergeben, außer acht geblieben ist.
î H 2. Artikel 3. Das in diesem Artikel genannte Gewicht von
5 kg steht im Zusammenhang mit der im Unterteil I der Position
Nr. 38 des Tarifs enthaltenen Gewichtsgrenze für die mögliche Zoll:
belastung von lose eingeführten Elektromotoren.
§ 3. Artikel 4. Für die Anwendung des Artikel 4 wird feststehen
müssen, ob ein Gegenstand zu einer bestimmten Position gehört
oder nicht. Die Aufmerksamkeit wird daher darauf hingelentt, daß
als Gegenstände, die zu einer Position gehören, nicht nur diejenigen
anzusehen sind, die bei dieser Position belastet oder dabei namentlich
freigestellt sind, sondern alle Gegenstände, die der Beschreibung dieser
Position entsprechen. So gehören z. B. zu der Position Nr. 38 nicht
nur die Akkumulatoren im Gewichte von 10 kg oder weniger, sondern
auch die von höherem Gewicht, weil Akkumulatoren ohne jeve Einschränkung
in der Überschrift dieser Position genannt sind. Sie sind
entsprechend der Sonderbestimmung Nr. 2 zu den Positionen 13 und
45 nicht unter eine dieser Positionen einzureihen. Artikel 4 findet
deshalb hierauf keine Anwendung.
§ 4. Artikel 5 bis einschließlint 13. Bei der Einfuhr von
Waren mit Begleitschein auf Grund des 6. Hauptstücks des allgemeinen
Geseßzes vom 26. August 1822 (î8Staatsblad Nr. 38) 2), und bei An-)
Hand. Arch. 1925 S. 1595 — fiehe vorfichend S. 1.
wendung der Bestimmung des Artikel 28 des Gesetzes, sollen die
Beamten den Anmeldenden, soweit nötig, darauf hinweisen, daß die
im ersten Absat des Artikel 5 des Gesetzes erwähnte Berufungsfrist
mit dem Tag beginnt, an dem die Anmeldung auf Erlangung eines
Begleitscheins, einer Zahlungsbescheinigung oder einer Genehmigung
durch den Einnehmer ausgestellt ist.
Auf die in Artikel 5, erster Absat des Gesetzes, erwähnten Beschwerdeschriften
zieht der Direktor so schnell als möglich den Bericht
der Beschaubeamten und des Zolleinnehmers ein, an dessen Dienststelle
die Anmeldung gerichtet ist. Der Zolleinnehmer legt seinem
Bericht die Anmeldung bei und sendet die Stücke durch Vermittlung
seines Inspektors an den Direktor zurück. In eintretenden Fällen
fügen die Beschaubeamten ihrem Bericht ein oder mehrere Muster bei,
die auf Grund des neuen Artikel 192 bis des allgemeinen Gesetzes
(vgl. Artikel 33 unter 7 des Tarifgesetzes) entnommen sind.
Ist die Entnahme von Mustern nicht möglich, und ist es bei der
Zollbeschau schon wahrscheinlich, daß der Beteiligte bei dem Direktor
Berufung einlegen wird, dann versehen die Beamten die nicht in ihrer
Verwahrung bleibenden Waren soweit als möglich mit Erkennungszeichen
und behalten gegebenenfalls Angaben über die Besonderheiten
zurück, die für eine richtige Beurteilung der Sachen von Nuten ssein
können.
Wenn der Direktor oder ein andrer Beamter, dem die Entscheidung
durch eine allgemeine, in Artikel 6 des Geseßes erwähnte
Verwaltungsmaßnahme übertragen ist, von dem Vorsitzenden des
Tarifausschusses eine Mitteilung erhält, daß gegen seine Entscheidung
auf Grund der Artikel 5 oder 6 des Gesetzes Berufung bei dem Ausschuß
eingelegt ist, sendet er die die Sache betreffenden Aktenstücke und
zegebenenfalls die entnommenen Muster mit einem Vermerk der Besonderheiten
unverzüglich dem Vorsitzenden zu.
Im Falle auf Grund einer von dem Direktor oder dem Tarifausschuß
erlassenen Entscheidung Zoll zurückerstattet werden muß, gibt
der erstere dem Zolleinnehmer hiervon schriftlich Kenntnis, der den zu
erstattenden Betrag gegen Empfangsbescheinigung (oder durch Postgiro)
den Beteiligten ausbezahlt. Der erstattete Betrag wird von den
Einkünften des laufenden Jahres abgezogen.
Wenn die Waren, auf die sich die Entscheidung des Direktors
oder des Tarifausschusses bezieht, als Postpackstück eingeführt sind,
dann geschieht die Erstattung in der durch § 28 des Erlasses vom
21. Mai 1924, Rr. 21 (Verzameling Nr. 2333) vorgeschriebenen
Weise.
Der Direktor sendet eine Abschrift der in dem vorigen Absay
erwähnten Mitteilung an den Inspektor zur Verwendung bei der
Diensistellenprüfung. Für die Ausführung von Artikel 12 des Gesetzes
wird auf die Königlichen Verordnungen vom 9. Januar 1925, Nr. 17
und 18 (Verzameling Nr. 2548 und 2549) verwiesen.
§ 5. Artikel 20. Die Einnehmer der Einfuhrzölle werden
ermächtigt, für Tonwerkzeuge, die von Künstlern bei einzelnen Konzerten
im Inland gespielt werden sollen, ferner für Projektionsapparate,
Lichtbilderplättchen und andre Bedarfsgegenstände, die bei
dem Abhalten von einzelnen Vorträgen oder Vorführungen hierzulande
gebraucht werden sollen, ebenso für Prüfungswerkzeuge oder
.„vorrichtungen und Rüstmaterial, in allen diesen Fällen, soweit diese
Gegenstände wieder ausgeführt und nicht auf Grund von Artikel 29
der Freigabeveroronung 1925 (Staatsblad Nr. 103, Verzameling
Nr. 2542)1) als Reisegepäck unter Befreiung vom Einfuhrzoll zugelasssen
werden können, Durchfuhrpässe [stransito-paspoorten] aus-1)
Hand. Arch. 1925 S. 2030 + siehe nachstehend S. 98.