Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Besonderheiten  für  die  von  Österreich  ahgetrennten  Gebiete.

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den  Friedensvertrag  erwerben  einerseits  und  den  Verwaltungsbehörden
der  ehemaligen  österreich-ungarischen  Monarchie,  Österreich-Ungarns,
Bosniens  und  der  Herzegowina  oder  österreichischer  Staatsangehöriger
andrerseits,  werden  nur  die  vor  dem  1.  Jänner  1917  geschlossenen  Verträge ­
  über  den  Verkauf  von  auf  dem  Seewege  zu  liefernden
Waren  aufgehoben.  Ausgenommen  werden  nur  Schulden  und
andere  Geld  Verbindlichkeiten,  die  aus  dem  Vollzug  irgendeiner  in  diesen
Verträgen  vorgesehenen  Operation  oder  Zahlung  erwachsen.  Alle  übrigen
vor  dem  1.  November  1918  geschlossenen  und  in  jenem  Zeitpunkte  gültigen ­
  Verträge  bleiben  aufrecht  (0  Art.  268).
Es  tritt  hinsichtlich  der  Verjährung,  Präklusion  und
Verwirkung  an  die  Stelle  des  „Kriegsbeginns“  ein  „von  jeder
einzelnen  AAM  behördlich  zu  bestimmender  Tag,  an  dem  die  Beziehungen ­
  zwischen  den  Vertragsteilen  tatsächlich  oder  rechtlich  unmöglich ­
  wurden“  und  an  Stelle  der  „Kriegsdauer“  der  „Zeitraum  zwischen
diesem  Tag  und  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages“
{ö  Art.  269).
Österreich  wird  verpflichtet,  die  Übertragung  des  Vermögens
einer  nach  den  Gesetzen  der  ehemaligen  österreich-ungarischen  Monarchie
gegründeten  Gesellschaft,  an  der  Angehörige  der  AAM  interessiert  sind,
an  eine  nach  den  Gesetzen  einer  anderen  Macht  gegründete  Gesellschaft ­
  nicht  zu  verhindern,  ja  sogar  die  Durchführung,  insbesondere
die  Maßnahmen  zur  Rückerstattung  des  in  Österreich  oder  in  den  abgetrennten ­
  Gebieten  gelegenen  Vermögens  zu  erleichtern  (ö  Art.  270).
Geldverbindlichkeiten  zwischen  österreichischen  Staatsangehörigen ­
  und  Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich,  die
durch  den  Friedensvertrag  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erwerben,
unterliegen  ni  c  ht  dem  Au  sgleichsver  fa  hr  en  (ö  Art.  271  Abs.  1).
Österreich  wird  verpflichtet,  den  Nachfolgestaaten  der  Monarchie
jenen  den  Fonds  und  Einlagen  entsprechenden  Bruchteil  der  von  den
Regierungen  oder  Verwaltungen  der  Monarchie  oder  von  den  unter
ihrer  Aufsicht  tätigen  öffentlichen  oder  privaten  Körperschaften
angesammelten  Reserven  Zu  übergeben,  der  für  das  Funktionieren
der  staatlichen  und  sozialen  Versicherungen  auf  diesen  Gebieten
bestimmt  ist.  Die  Gelder  bleiben  ihren  Zwecken  erhalten.  Besondere
Übereinkommen  innerhalb  dreier  Monate,  andernfalls  Beschlüsse  gemischter ­
  internationaler  Kommissionen  über  die  Bedingungen  der  Übergabe ­
  werden  Vorbehalten.  In  diese  beruft  Österreich  und  der  andere
beteiligte  Staat  je  einen,  der  Verwaltungsrat  des  internationalen  Arbeitsamtes ­
  drei  Vertreter.  Die  binnen  3  Monaten  angenommenen  Vorschläge ­
  der  Kommissionen  unterliegen  der  Prüfung  durch  den  Rat  des
Völkerbundes,  dessen  Entscheidungen  endgültig  sind  (ö  Art.  275,  Bericht ­
  2,  362).
            
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