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Regel des älteren Reichsgesetzes durch. die spezielle des Vertrags
aus der Welt geschafft wird? Ich glaube es nicht.) Denn hier
wie in den vorigen Fällen würde das Reich subjektive Rechte
oder Kompetenzen erzeugen, die es gar nicht durch beson-
deres Gesetz zu erzeugen braucht — der Konsul könnte ja
mit Gerichtsbarkeit ausgestattet, der Schiffskommandant mit Wei-
sung versehen werden, ohne dass hier wie dort der Vertrag in
Reichsrecht verwandelt werden müsste —, und gleichzeitig würde
das Reich andere Kompetenzen vernichten, an deren Beseitigung
es hier nicht das geringste vernünftige Interesse haben kann, —
Kompetenzen der Reichsregierung , vielleicht der Einzelstaaten,
Daraus muss sich aber die folgende Regel ergeben. Die Publi-
kation eines Staatsvertrags als Staatsgesetz erzeugt im Zweifel
1) Die Frage wird allerdings meistens dadurch vereinfacht, dass die
Verträge, die derartige Befugnisse einräumen, zugleich auf die Kompetenz-
normen des Landesrechts Bezug nehmen. Handelsvertrag mit Korea vom
26. Nov. 1883 (RGBIL 1884 S. 221) Art. 3: „die Gerichtsbarkeit ...... soll
„.. den gehörig ermächtigten deutschen Behörden zustehen“, Konsu-
larvertrag mit Italien vom 21. Dez. 1868/7. Febr. 1872 (RG Bl. 1869 S, 113;
187258. 134) Art. 11 Z. 7: Die Konsuln „können . . eine Vormundschaft und Ku-
ratel, den Gesetzen ihres Landes entsprechend, einleiten". Wenn also
der Konsul nach unserem Rechte die Befugniss zur Vormundschaftseinleitung
nicht besitzt, erhält er sie auch durch den publicirten Vertrag nicht, Richtig
v. König, Handbuch des deutsch. Konsularwesens. 5, Ausg. Berlin 1896,
S. 34.; Laband, Staatsrecht 3. Aufl. IL S. 13f.; jetzt auch Zorn, Staats-
recht 2. Aufl. II S, 453 Note 21. Aber auch wenn solche Einschränkung
nicht gemacht wird und wenn, wie z. B. im Konsularvertrage mit Griechenland
vom 26. Nov. 1881 (RGBl. 1882 S. 101) Art. 9 Abs. 2, den deutschen Kon-
suln die Befugniss zur Aufnahme von Notariatsurkunden in einem Umfange
zugestanden wird, in dem sie ihnen nach $ 16 des Reichsges. betr. die Organisat.
der Bundeskonsulate vom 8. Nov. 1867 nicht zusteht, so ist es mir immer noch
sehr fraglich, ob schon durch die Publikation des Vertrags die konsularische Zu-
ständigkeit sofort eine gesetzliche Erweiterung findet (so v.,„König, a. a. O.
S. 34f., 170 — allerdings an der zweiten Stelle nicht ganz bestimmt — u. Zorn,
Annalen des Deutschen Reichs 1852 S. 417; in v. Stengel’s Wörterbuch des
Verwaltungsrechts I S. 832; Staatsrecht II S. 452f.), oder ob das Reichsrecht
die Erweiterung noch vorbehält, zum Mindesten, ob es sie nicht in das
Ermessen der vorgesetzten Reichsregierung verstellt. Gleicher Ansicht, wenn
ich recht verstehe, Laband, a. a. O. II S.13f.; G. Meyer, Lehrb. des
deutsch. Verwaltungsrechtes. 2. Aufl. II Leipzig 1894. S, ı9 Note 6; Hübler,
Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs. Berlin 1895 (Nicht im
Buchhandel). S. 8; Goes, Annalen des Deutschen Reichs 1897 S, 501.
S. auch sehon Reitz, ebenda 1872 Sp. 1289 Note 1.