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die dem Vertrage entsprechenden Rechte und Befugnisse
für Staat und Staatsorgane als gesetzliche Rechte nur dann, wenn
erstens der Staat nach staatlichem Rechte einen neuen Rechtssatz
braucht, um das durch den Vertrag entstehende internationale
Recht ausüben zu können, und wenn zweitens aus den
Umständen auf den Willen des Staats, die vertragsmässigen
Rechte auch wirklich auszuüben, geschlossen werden kann. Selbst
in diesem Falle ist es aber Sache besonderer Auslegung zu ermitteln,
ob der Rechtssatz die fraglichen Befugnisse unmittelbar
begründen oder nur der Staatsregierung die Ermächtigung ertheilen
will, sie im Verorduungswege zu schaffen. Es ist endlich
ebenfalls nur durch Auslegung von Fall zu Fall zu entscheiden,
ob der in jener Form entstandene Landesrechtssatz die Handlungen,
zu denen der Vertrag die Erlaubniss ertheilt, den
staatlichen Organen anbefehlen will.)
NL
So wenig nun eine allgemeine Vermuthung dafür sprechen kann,
dass der Staat seine völkerrechtlichen Befugnisse ausüben, so
sehr streitet sie dafür, dass er seine internationalen Pflichten
erfüllen wolle.
Freilich — diese Regel berechtigt uns nicht, auf das Vorhandensein
„ungesetzten‘“ völkerrechtlich gebotenen Rechts sehlechthin
und ohne Weiteres, d. h. ohne dass wir irgend welche bestimmte
Zeichen für eine Rechtsbildung besässen, den Schluss zu ziehen.
Niemals dürften wir annehmen, der Staat habe einen abgeschlossenen
Staatsvertrag in Landesrecht „verwandelt“, wenn wir nicht
in irgend welchem Thun des Gesetzgebers den entsprechenden
Willen erblicken könnten. Niemals dürften wir behaupten, der
Staat habe Normen zum Schutze ausländischer Rechtsgüter, die
er zu schützen verpflichtet ist, eben um dieser Pflicht willen erlassen,
wenn wir nicht aus irgend welchem Verhalten auf seinen
Schutzwillen zu schliessen vermöchten. Und noch selbstverständlicher
sind wir niemals befugt, gebotenes oder international unentbehrliches
Recht als ungesetztes anzunehmen, wenn unsere
Verfassung die Entstehung gewissen Rechts — man denke an
1) Ich erinnere an die soeben gebrauchten, dem Konsularrechte entnommenen
Beispiele.