10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 191
Gantschuldner gegeben ist (oben S. 185), vorausgesetzt, daß er auf die Vorausklage
verzichtet hat (F 194 K. Od).
Noch weuer geht das Genossenschaftsgesetz: der im Konkurs aufgestellte Teilungs⸗
plan: Vorschuß⸗, Zusatze, Nachschußberechnung wird trotz des Widerspruchs für voll⸗
redbar erklärt, unter dem Vorbehalt der Vollstreckungsgegenklage (88 107 ff. Genoss. Ges.).
Von besonderer praktischer Bedeutung ist der vollstreckbare Vertrag bei der Hypo—
theken⸗ und Grundschuldbestellung: hier kann die Unterwerfungsklausel dahin lauten,
daß sie auch für den künftigen Eigentümer des Grundstücks gelten solle, und dies wirkt,
sofern es ins Grundbuch eingetragen wird (8 800 8. P.O). Damit ist die leichte
Möglichkeit der Hypothekenverfolgung und Verwirklichung gegeben (vgl. 81147 B. G. B.).
Ein Fall ällerdings, wo ein vollstreckbarer Titel dringend nötig wäre, fehlt: es
ist der Fall des (auf den Schiedsvertrag gebauten) Schiedsspruchs; dieser ist in mancher
Prozeßordnung mit Recht zum vollstreckbaren Titel gemacht; nicht so in der 3.P.O.: nach
dieser findet aus dem Schiedsspruch keine Vollstredung stati. Wenn er in 8 1040
einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt wird, so gilt das nur in Bezug auf die zivil⸗
rechtliche Erledigung der Sache, nicht in Bezug auf die Vollstreckungsfähigkeit. Eine
Vollstreckung kann erst stattfinden aus einem gerichtlichen Urteil, welches auf Grund dieses
Schiedsspruches ergeht; aus einem Arteil, welches zwar von der 3. P.O. 8 1042 als Voll⸗
streckungsurteil bezeichnet wird, aber feine andere Natur hat, als das Urteil, welches die
Rechtsbeständigkeit des Vergleichs festsetzt; mit anderen Worten: der Schiedsspruch gibt
nur einen zivilrechtlichen Anspruch, und eine Vollstreckung findet erst statt, wenn dieser
Anspruch durch ein Urteil festgestellt worden ist, — also wie bei anderen gewöhnlichen
zivilrechtlichen Ansprüchen. Ebenso ist auch die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs
nichts weiter, als eine Klage auf Feststellung dessen, daß der Schiedsspruch wirkungslos
ist (8S8 1041, 1048 8. P. O.).
Bei vollstreckbaren Urkunden hat die Vollstreckungsgegenklage eine besondere Be—
deutung!: denn während die gerichtliche Entscheidung eine Festsetzung enthält, so
enthält der vollstreckbare Vertrag zwar An Vollsireckungsrecht, aber keine Feststellung.
Das Mittel, ihm gegenüber eine entgegengesetzte Feststellung zur Geltung zu bringen, eine
Feststellung nach der Richtung, daß aus dem vollstreckbaren Vertrag kein Anspruch hervor—
geht, daß er nichtig oder anfechtbar ist, ist die Vollstreckungsgegenklage. Durch sie
wird auch die Anfechtung vollzogen, oder wenn die Anfechtung außergerichtlich statt—
gefunden hat, so wird die auf Grund, der Anfechtung erfolgte Nichtigkeit in der obigen
Weise zum Ausdruck gebracht. Die Klage ist die wahre Vollstreckungsgegenklage, wenn
die Vollstreckung bereits begonnen hat; sonst die ihr entsprechende Feststellungsklage.
Natürlich kann auch die Vollstreckungsgegenklage in ihrem obigen Sinn (S. 168)
als Ausdruck des nachträglichen Erlöschens des Anspruchs hier in Betracht kommen, so—
fern der Anspruch begründet und erst aachträglich aufgehoben worden ist.
Was uber die Übertragung des vollstreckbaren Titels und die Vollstreckungsklausel
betrifft, so gilt das Obige (S. 169); nur daß, wenn die Urkunde von dem Notar auf—
genommen wird, der Notar oder die bie Urkunde aufbewahrende Behörde die Vollstreckungs—
klausel gibt und damit die vollstreckbare Ausfertiaung dewährt (88 794 f. 8. P. O.).
III. Mahnverfahren.
8F I11. Auch das sogenannte Mahnverfahren ist tief im altdeutschen Prozeß be—
gründet?. Der Schuldner wurde aufgefordert, zu zahlen, und nach vergeblicher Auf⸗
forderung trat die Selbsthilfe, später die staatliche Pfändung ein. Das konnte er ver⸗
1 LIte Beiträge S. 459f.
⸗ 8 eane Ae es, F —
gelegene Sielle des Gorpus furis, wie das fr. 558 10 de operis novi nunc., anklammern mußte,
wie“ es bei Baldus und anderen geschah.