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So zeigt sich an dieser Stelle, was von dem meist als Axiom
vorgetragenen Lehrsatze,zu halten ist, es bedürfe jeder „in das
Gebiet der Gesetzgebung eingreifende‘“ Staatsvertrag, um zu
„Staatsrechtlicher Wirksamkeit‘ zu gelangen, des gesetzlichen
„Befolgungsbefehls“ an Unterthanen oder Behörden.!) Die
Behauptung ist nach jeder Richtung hin falsch. Denn den Unter-
thanen kann niemals befohlen werden, den Vertrag zu be-
folgen, weil dieser nur vom Staate selbst durch Gesetzgebung
oder Vollziehung zu erfüllen ist. Den Behörden gegenüber
bedarf es niemals eines gesetzlichen Befehls. Ein Befehls-
gesetz muss allerdings vielfach ergehen, wenn die Vertragspflicht
im Erlasse des Befehls selbst besteht; dann ist aber der Befehl
als völkerrechtswidrig angesehenen Konzession Gebrauch gemacht werden
wird. Wohl aber würde der Makel „indirekter“ Völkerrechtswidrigkeit
einem Zollgesetze anhaften, das für die aus dem Gebiete eines Ver-
tragsstaates. eingehenden Waaren höhere als die bedungenen Zollsätze
aufstellt; denn das Zollgesetz begründet für die Zollbehörden nicht nur die
Befugniss, sondern die Pflicht zur Zollerkebung in tarifmässigem Umfange. —
Wegen des „mittelbar erlaubten“ Rechts genügt es, auf das oben
S. 384 Gesagte zu verweisen.
1) Vor allem Laband, Staatsrecht 3. Aufl. I S. 598ff., 627. und in
engem Anschlusse an ihn Seligmann, Abschluss und Wirksamkeit der
Staatsverträge S. 7, 9f., 59, 62; aber auch Zorn, Zeitschr. f. d. ges, Staats-
wiss. XXXVI 8. 10 u. ö.: Staatsrecht 2. Aufl. I S. 499 Note 6; Jellinek,
System S. 311; v. Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preussen. Freiburg
und Leipzig 1894. S. 571; Heilborn, System 8. 7t. S. auch Ullmann,
S. 154 u. A. — Es liegt auf der Hand, dass bei den meisten dieser Schriftsteller
der namentlich bei Laband so stark hervortretende Gedanke eine Rolle spielt,
dass im Befehl das Wesen des Gesetzes beruhe. S. bes. Seligmann, a. a. 0.
S. 209 Note 1. Ich will das hier nicht anfechten. Wäre es richtig, so würde doch
in unserem Falle nicht der Befehl oder besser die durch ihn ausgelöste Pflicht,
sondern das ihr gegenüber stehende Recht das international allein Bedeutsame
sein. — Wenn Labanda. a. 0. S. 599 sagt: ein „Vertrag verpflichtet die Behörden
der einzelnen Staaten nicht nur nicht, ihn zu erfüllen, sondern sie sind auch
nicht einmal befugt, ihn zur Richtschnur ihrer amtlichen Thätigkeit zu
nehmen, so lange sie nicht .... den Befehl erhalten haben, dem Vertrage
gemäss zu handeln“, so wird dieser Satz offenbar erst dann richtig, wenn
man das Wort „Befehl“ durch „Erlaubniss“ ersetzt. An der fraglichen Stelle
spricht L. allerdings, was ich nicht unterschlagen möchte, nicht vom Befehl
durch Gesetz, sondern durch Verwaltungsvorschrift; abgesehen davon, dass
auch bezüglich dieser die Behauptung nicht zutrifft, soll sie doch nach dem
ganzen Zusammenhange auch auf das Gesetz abzielen. Sie wird denn auch
in diesem Sinne von Seligmann, S. 12. 15. 60 aufgenommen.