Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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So zeigt sich an dieser Stelle, was von dem meist als Axiom 
vorgetragenen Lehrsatze,zu halten ist, es bedürfe jeder „in das 
Gebiet der Gesetzgebung eingreifende‘“ Staatsvertrag, um zu 
„Staatsrechtlicher Wirksamkeit‘ zu gelangen, des gesetzlichen 
„Befolgungsbefehls“ an Unterthanen oder Behörden.!) Die 
Behauptung ist nach jeder Richtung hin falsch. Denn den Unter- 
thanen kann niemals befohlen werden, den Vertrag zu be- 
folgen, weil dieser nur vom Staate selbst durch Gesetzgebung 
oder Vollziehung zu erfüllen ist. Den Behörden gegenüber 
bedarf es niemals eines gesetzlichen Befehls. Ein Befehls- 
gesetz muss allerdings vielfach ergehen, wenn die Vertragspflicht 
im Erlasse des Befehls selbst besteht; dann ist aber der Befehl 
als völkerrechtswidrig angesehenen Konzession Gebrauch gemacht werden 
wird. Wohl aber würde der Makel „indirekter“ Völkerrechtswidrigkeit 
einem Zollgesetze anhaften, das für die aus dem Gebiete eines Ver- 
tragsstaates. eingehenden Waaren höhere als die bedungenen Zollsätze 
aufstellt; denn das Zollgesetz begründet für die Zollbehörden nicht nur die 
Befugniss, sondern die Pflicht zur Zollerkebung in tarifmässigem Umfange. — 
Wegen des „mittelbar erlaubten“ Rechts genügt es, auf das oben 
S. 384 Gesagte zu verweisen. 
1) Vor allem Laband, Staatsrecht 3. Aufl. I S. 598ff., 627. und in 
engem Anschlusse an ihn Seligmann, Abschluss und Wirksamkeit der 
Staatsverträge S. 7, 9f., 59, 62; aber auch Zorn, Zeitschr. f. d. ges, Staats- 
wiss. XXXVI 8. 10 u. ö.: Staatsrecht 2. Aufl. I S. 499 Note 6; Jellinek, 
System S. 311; v. Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preussen. Freiburg 
und Leipzig 1894. S. 571; Heilborn, System 8. 7t. S. auch Ullmann, 
S. 154 u. A. — Es liegt auf der Hand, dass bei den meisten dieser Schriftsteller 
der namentlich bei Laband so stark hervortretende Gedanke eine Rolle spielt, 
dass im Befehl das Wesen des Gesetzes beruhe. S. bes. Seligmann, a. a. 0. 
S. 209 Note 1. Ich will das hier nicht anfechten. Wäre es richtig, so würde doch 
in unserem Falle nicht der Befehl oder besser die durch ihn ausgelöste Pflicht, 
sondern das ihr gegenüber stehende Recht das international allein Bedeutsame 
sein. — Wenn Labanda. a. 0. S. 599 sagt: ein „Vertrag verpflichtet die Behörden 
der einzelnen Staaten nicht nur nicht, ihn zu erfüllen, sondern sie sind auch 
nicht einmal befugt, ihn zur Richtschnur ihrer amtlichen Thätigkeit zu 
nehmen, so lange sie nicht .... den Befehl erhalten haben, dem Vertrage 
gemäss zu handeln“, so wird dieser Satz offenbar erst dann richtig, wenn 
man das Wort „Befehl“ durch „Erlaubniss“ ersetzt. An der fraglichen Stelle 
spricht L. allerdings, was ich nicht unterschlagen möchte, nicht vom Befehl 
durch Gesetz, sondern durch Verwaltungsvorschrift; abgesehen davon, dass 
auch bezüglich dieser die Behauptung nicht zutrifft, soll sie doch nach dem 
ganzen Zusammenhange auch auf das Gesetz abzielen. Sie wird denn auch 
in diesem Sinne von Seligmann, S. 12. 15. 60 aufgenommen.
	        
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