170
II. Zivilrecht.
Doch gibt es davon Ausnahmen; eine Ausnahme ist gegeben im Arrestverfahren (S. 198),
eine andere im Zwangsversteigerungsverfahren (88 182 f. 8.V.G.), und ein vorläufiger
Befehl ohne Zustellung ist bei der Forderungspfändung möglich (8 848 8. P.O.); vgl.
auch 8 800 Abs. 2 8P. O. Ausnahmen im enigegengesetzten Sinn (ein Tag Zwischen⸗
raum)! bietet 8 798 8.P. O.
II. Vollstreckungsverhältnis.
8983. Das Vollstreckungsverhältnis ist ein vom Prozeßverhältnis getrenntes, neues
Rechtsverhältnis, das wie dieses seine Voraussetzungen hat. Voraussetzung ist wie sonst
Gerichtsbarkeit; Voraussetzung ist Parteifähigkeit des Kläagers und des Beklagten. Die
Zuständigkeit ist auch hier eine Voraussetzung in dem Sinne, daß das Gericht ohne Zu—
ständigkeit nicht fortschreiten soll; dagegen hat der Mangel der Zuständigkeit auch hier
die Unwirksamkeit der gewöhnlichen Rechtshandlung nicht zur Folge; die Rechtsähnlichkeit
des 8 7 des Gesetzes über freiwillige Gerichtsbarkeit muß hier zutreffen.
Die Zwangsvollstreckung findet auf Antrag statt: der Antrag ist ein Rechtsgeschäft,
welches das Vollstreckungsverhältnis begründet. Er kann zurückgenommen werden; dann
ist das Verhältnis aufgelöst (8 29 3. V.G.). Aber auch im Laufe des Vollstreckungs⸗
verhältnisses finden Rechts handlungen der Parteien und des Gerichts statt. So z. B.
der Antrag auf Überweisung der Forderung bei der Forderungspfändung, so insbesondere
die zahlreichen Anträge bei der Zwangsvollstreckung von Grundstücken, z. B. die Anträge
in betreff des geringsten Gebots, der Versteigerungsbedingungen, namentlich der Zahlungs⸗
fristen, des Ausbietens einer Mehrheit von Grundstücken, der Sicherheitsleistung des
Steigerers, des Widerspruchs gegen ein Übergebot, der Anberaumung eines neuen Ver—
steigerungstermins, und das gleiche gilt bezüglich der Beschwerdeführung (88 59, 60, 68,
s7, 72, 88, 97 3.V..).
Auch hier findet ein Fortschreiten statt, auch hier entstehen Rechte und treten Rechts⸗
lagen ein, in welchen das Verhältnis sich entwickelt. Ein Recht ist das Vollstreckungs⸗
pfandrecht: das Pfändungspfandrecht bei beweglichen Gegenständen, die Sicherungshypo—⸗
thek und das Beschlagnahmerecht bei der Liegenschaftszwangsvollstreckung (88 801, 866
3. P.O., 88 10 8. 3, 11, a28 8. V. G.). Ein' Recht (zunächst bedingt) entsteht durch den
Zuschlag (g 90 3. V. G.).
Rechtslagen entstehen aber insbesondere bei der Liegenschaftszwangsvollstreckung: so
durch den Beginn des Verfahrens im Versteigerungstermin; damit werden alle Rechte
ausgeschlossen, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich und bis jetzt nicht angemeldet
worden sind (88 37 3.4, 66, 110 3.V. G. 825 Abs. 3 8. P. O.); Rechtslagen entstehen
durch ein Steigerungsgebot, ein Übergebot und die Zulassung eines Übergebots (88 67 f.,
71, 72 8. V. G.), durch den Schluß der Verhandlung, sofern jetzt kein neuer Verfteigerungs
termin anberaumt werden kann (8 85 8. P.O.).
Auch hier kann der Fall eines einheitlichen Rechtsverhältnisses mit einer Verfahrens⸗
mehrheit vorkommen; so insbesondere der Fall, daß ein Konkurs aufgehoben und später
wieder erneuert wird (88 197 ff. K.O.). In diesem Fall ist ein“ Konkursverhältnis
vorhanden, aber eine Zweiheit des Verfahrens.
Auch hier kann eine Rechtsnachfolge stattfinden; eine Unterbrechung des Verfahrens
findet hierbei nicht statt, vgl. 8779 8. P. O., ferner 8 825 8. P. O. und g 26 8. V. G.
Die Aussetzung aber hat eine andere Bedeutung und geschieht aus besonderen, der Voll—
streckung eigenen Gründen; man spricht hier von Einstellung (und Aufhebung) 88 766,
769, 707, 719, 732, 775 u. a.
Wie eine Mehrheit von Prozessen, so kann auch eine Mehrheit von Vollstreckungs⸗
verhältnissen äußerlich vereinigt werden: handelt es sich um denfelben Vollstreckungs⸗
Prozeß als Rechtsverhältniß S. 118.