Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht.

Gewerbebetrieb Nötigste entzöge, 88 811, 850 ff. 8. P. O.). Dahin gehören natürlich
auch die zur Bestattung gehörigen Gegenstände (F 811 83. 13 8. p.O.)e.
Die Art der Pfandung unterscheidet sich nach der Art des Vollstreckungsgegen⸗
standes. Bei körperlichen Gegenstaͤnden (Sachen) erfolgt sie durch eine Tätigkeit des
Gerichtsvollziehers: Wegnahme oder Bezeichnung (Signierung) der Sache. Früher war
die Wegnahme und Verbringung in ein Pfandlokal das normale. Das läßt sich heut—
zutage nicht mehr durchführen und hat Unbequemlichkeiten und überflüssige Transport⸗
kosten zur Folge. Darum wird es als Norm nur mehr angewendet bei Sachen leichter
Transportfaͤhigkeit: bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren (8 808 3. P.O.). Wird
sodann von einem zweiten Gläubiger dieselbe Sache gepfändet, so geschieht dies einfach
durch Erklärung zu Protokoll, daß die bisherige Pfändung sich auch auf den neuen
Gläubiger beziehen soll, sog. Anschlußpfändung (8 826 8.P.O.). Vaß der Gerichts⸗
vollzieher nötigenfalls Gewalt anwenden, daß nötigenfalls polizeiliche und (vom Amtsgericht)
 militarische Hilfe herbeigerufen werden kann, versteht sich von selbft (8 758
8. P. O.)8.
Bei Forderungen geschieht die Pfändung durch eine gerichtliche Erklärung an den
sog. Drittschuldner (Schuldner des Schuldners), daß er nicht mehr an den Schuldner
bezahlen soll, sog. Arrestatorium, wozu noch ein Verbot an den Schuldner ergeht, daß
er nicht mehr uͤber die Forderung verfügen darf (Inhibitorium), und wenn es sich um
eine Hypothekenforderung handelt, so kommt noch die Übergabe des Hypothekenbriefs,
bezw. die Eintragung ins Grundbuch in Betracht; mit der Zustellung des Arrestatoriums
entsteht das gerichtliche Pfandrecht (S 829 f. 3. PO.). So auch, wenn 'es sich um Pfändung
von Gesellschaftsanteilen handelt! hier gelten die Mitgesellschafter als Drittschuldner (88 857
859 8.P. O.). Handelt es sich um 'andere unkörperliche Gegenstände, so geschieht die
Pfändung durch bloßes Inhibitorium, d. h. durch bloßen Ausspruch an den Schuldner,
daß er nicht mehr darüber verfügen darf (8 837 8. P. O.): durch Zustellung des Verbots
das richterliche Pfandrecht. Das i besonbers wichtig bei Urheber⸗ und Patent—
rechten *.
Der Pfändung durch Arrestatorium oder Inhibitorium kann übrigens eine Vor—
pfändung vorausgehen, indem die darin enthaltenen Erklärungen durch den Gerichts⸗
vollzieher gemacht werden können. Sie können'e selbst vor Erlangung der Vollstreckungs⸗
klausel auf Grund des vollstrecbaren Titels und wirken, sofern die offizielle richterliche
Tätigkeit innerhalb dreier Wochen nachfolgt (88 845, 857 8. P.O.).
Auf die Pfändung folgt das Verwertungs- und das Zuweisungsverfahren. Ersteres
ist die Ausübung des Pfandrechts in der Art, daß aus dem gepfändeten Gegenstand Geld
erzielt wird. Es geschieht bei körperlichen Gegenständen (Sachen) regelmäßig durch öffent⸗
liche Veräußerung in der Art der Versteigerung (88 814, 816 f. 8.P. O. 5); nicht so bei
Forderungen, da Forderungen nicht in gleicher Weise Gegenstand des Verkehrs sind wie
Sachen, und da eine Werterzielung hier in unmittelbare Weise geschehen kann: sie kann

So schon das alte Recht; vgl.Auth. Frid. Agricultores zu c. 868, 16.. Auch nach den Statuten
vpon. Como (1219) a. 258 durfen Pflug, Ackergerüt und, zwei Ochsen nicht gepfündet werden, nach
Qhianciani (1287) a. 40 find arma, panni de lecto et de dorso der Pfäudung entzogen u. a. Nach
einem neuen französischen Gesetz 4. April 1889 a. 11 dürfen Seidenwürmer während ihrer Arbeit
nicht beschlagnahmt werden, auch nicht die ihnen nötigen Maulbeerblätter.
2. Es ist schon vorgekommen, daß ein Gerichtavollgieber die Urne mit der Asche eines Toten
zepfändet hat!
*Schon italienische Statuten sprechen von zwangsweiser Erbrechung der Türe, 3. B. Teramo
1440) IV I.
Handbuch des Patentrechts S. 529. Wünschenswert ist im Patentrecht die Eintragung in
de iee Handb. S. 587. Hierher gehört auch die Pfändung der Eigctümncrhopehete
* Wird Geid gepfändet, so bedarf es keiner Versteigerung, sondern nur der Ansichnahme durch
den Gerichtsvollzieher um das Pfandrecht dadurch auszuüben, daß es in das Eigentum des Gläubigers
verwandelt wird (8815 3.P.0.5 Frühere Rechte gaben auch andere Sachen als Geld dem Gläubiger
an Zahlungsstatt behielten dan wohl auch deu Schuldner einige Zeit lang das Einlöhunarett
vor, so Como (1218) 3. 316 (Mon. hist. patr. XVI p. 207) und diet
            
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