zu tragen haben oder daß mehrere Berufsgenossenschaften
eine vorübergehend nicht leistungsfähige Berufsgenossen-
schaft zu untersstüten haben.
Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversiche-
rung können für die Umlegung versschiedene Wege vor-
geschrieben werden. Entweder kann die Umlegung ähn- ß 990
lich erfolgen wie bei der Gewerbeunfallversicherung, nur
daß an Stelle der wirklich verdienten Löhne und Ge-
hälter der sogenannte Arbeitsbedarf, d. h. das ab-
geschätte Durchschnittsmaß der für die Bewirtschaftung
erforderlichen menschlichen Arbeit und deren Wert tritt.
Oder es können die Beiträge durch Zuschläge zu direkten s 1005,
Staats- und Gemeindesteuern (z. B. Grundsteuer) auf- s 1010
gebracht werden oder es können noch andere Maßstäbe
(z. B. Kulturwert, Fläche in Verbindung mit der Grund-
steuer, Reinertrag) angewandt werden.
Beiträge dürfen außer zur Deckung der Entschädi- $786, g1011.
gungsleistungen und Verwaltungskosten nur erhoben s 1164
werden zur Ansammlung der Rücklage, zur Belohnung
für Rettung Verunglückter, zur Unfallverhütung, zur Be-
schaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte, zur
Schaffung von Einrichtungen für Berufsfürsorge und zur
Errichtung von Heil- und Genesungsanstalten.
Auf die Beiträge können auf Grund Bestimmung gF738, g1011,
der Satzung Vorsschüsse verlangt werden. § 1164
Bei der Feststellung der Beiträge durch den Vor- ßs 7sr ff.,
stand braucht sich der Betriebsunternehmer nicht zu be- g 1023,
ruhigen. Er kann binnen zwei Wochen Einspruch beim s 1175
Vorstand einlegen, bleibt aber zur vorläufigen Zahlung
verpflichte. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht
Folge, so ist Beschwerde zum Oberversicherungsamt zu-
gelassen.
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt in g 29 Abs.1
zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fällig-
keit.
Rückständige Beiträge und Beitragsvorschüsse sind g 762 a,
vom Ablauf der Zahlungsfrist oder vom Tage der Fällig- s 1027,
keit ab zu verzinsen. Den Zinssatz bestimmt das Reichs- §11840
versicherungsamt.
b) Das Umlageverfahren hat den Nachteil, daß die
Umlagenlast absolut und relativ von Jahr zu Jahr wächst;