Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

zu tragen haben oder daß mehrere Berufsgenossenschaften 
eine vorübergehend nicht leistungsfähige Berufsgenossen- 
schaft zu untersstüten haben. 
Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversiche- 
rung können für die Umlegung versschiedene Wege vor- 
geschrieben werden. Entweder kann die Umlegung ähn- ß 990 
lich erfolgen wie bei der Gewerbeunfallversicherung, nur 
daß an Stelle der wirklich verdienten Löhne und Ge- 
hälter der sogenannte Arbeitsbedarf, d. h. das ab- 
geschätte Durchschnittsmaß der für die Bewirtschaftung 
erforderlichen menschlichen Arbeit und deren Wert tritt. 
Oder es können die Beiträge durch Zuschläge zu direkten s 1005, 
Staats- und Gemeindesteuern (z. B. Grundsteuer) auf- s 1010 
gebracht werden oder es können noch andere Maßstäbe 
(z. B. Kulturwert, Fläche in Verbindung mit der Grund- 
steuer, Reinertrag) angewandt werden. 
Beiträge dürfen außer zur Deckung der Entschädi- $786, g1011. 
gungsleistungen und Verwaltungskosten nur erhoben s 1164 
werden zur Ansammlung der Rücklage, zur Belohnung 
für Rettung Verunglückter, zur Unfallverhütung, zur Be- 
schaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte, zur 
Schaffung von Einrichtungen für Berufsfürsorge und zur 
Errichtung von Heil- und Genesungsanstalten. 
Auf die Beiträge können auf Grund Bestimmung gF738, g1011, 
der Satzung Vorsschüsse verlangt werden. § 1164 
Bei der Feststellung der Beiträge durch den Vor- ßs 7sr ff., 
stand braucht sich der Betriebsunternehmer nicht zu be- g 1023, 
ruhigen. Er kann binnen zwei Wochen Einspruch beim s 1175 
Vorstand einlegen, bleibt aber zur vorläufigen Zahlung 
verpflichte. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht 
Folge, so ist Beschwerde zum Oberversicherungsamt zu- 
gelassen. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt in g 29 Abs.1 
zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fällig- 
keit. 
Rückständige Beiträge und Beitragsvorschüsse sind g 762 a, 
vom Ablauf der Zahlungsfrist oder vom Tage der Fällig- s 1027, 
keit ab zu verzinsen. Den Zinssatz bestimmt das Reichs- §11840 
versicherungsamt. 
b) Das Umlageverfahren hat den Nachteil, daß die 
Umlagenlast absolut und relativ von Jahr zu Jahr wächst;
	        
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