Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

Es 94 --.;
sicherungsträgers festgeseßten Betrag in Anrechnung
gebracht. Die Gefahrenhöhe des einzelnen Betriebes
richtet sich nach einem Gefahrtarif, der der verschiedenen
 Gefährlichkeit der einzelnen Betriebe Rechs
 706, 8 709 nung trägt; er wird von der Genossenschaftsversammlung
 aufgestellt und bedarf der Genehmigung des
§ 711 Reichsverssicherungsamtes. Die Einreihung der einzelnen
 Betriebe in die Klassen des Gefahrtarifes
geschieht durch den Genossenschaftsvorstand. Ein derartiger
 Gefahrtarif enthält regelmäßig Ziffern,
z. B. 25-50 75–100 125-150, wobei die niedrigeren
Ziffern geringe, die höheren höhere Gefährlichkeit darstellen
 Jollen. Angenommen, eine Berufsgenossenschaft
umfaßte nur (was prakttisch nicht vorkommt) drei Betriebe
und ein Betrieb A mit 10 000 Reichsmark Lohnsumme
wäre in Gefahrklasse 25, ein Betrieb B mit 20 000 Reichsmark
 Lohnsumme in Gefahrklasse 50 und ein Betrieb C mit
40 000 Reichsmark Lohnsumme in Gefahrklasse 100 eingereiht,
 so wäre eine Unfallast mit 2625 Reichsmark unter
diese drei Betriebe zu verteilen wie folgt:
A: 25 X 10 000 Reichsmark – 250 000 Reichsmark
B: 50 X 20 000 ;; = 1 000 000 §.
C: 100 X 40 000 z = 4 000 000 zj
insgesamt ~ 5 250 000 Reichsmark
Auf je 2000 Mark errechnete Lohnsumme käme also
1 Reichsmark Unfallasst. Danach sind die errechneten
Lohnsummen der drei Betriebe mit 2000 Mark zu dividieren.
 Der dabei sich ergebende Quotient stellt die Unfallast
 dar, also für Betrieb A –2 125 Reichsmark, Betrieb
 B 500 Reichsmark, Betrieb C 2000 Reichsmark.
§ 731 Bei Tiefbaubetrieben müssen die umzulegenden Beträge
 den Kapitalwert der Renten decken, bei Regiebauten
 der Privaten sowie beim nichtgewerbsmäßigen
Halten von Reittieren und Fahrzeugen sind feste Prä-§
 734 mien zu entrichten; für Betriebe mit höchstens fünf Versicherten
 können ebenfalls Pauschalbeträge statt des Einzelentgelts
 festgeset und einheitliche Beiträge vorgeschrieben
 werden.
§ 715 a Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des
Reichsrats bestimmen, daß mehrere Berufsgenossenschaften
ihre Entschädigungslast ganz oder teilweise gemeinsam
            
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