zu tragen haben oder daß mehrere Berufsgenossenschaften
eine vorübergehend nicht leistungsfähige Berufsgenossenschaft
zu untersstüten haben.
Im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
können für die Umlegung versschiedene Wege vorgeschrieben
werden. Entweder kann die Umlegung ähn- ß 990
lich erfolgen wie bei der Gewerbeunfallversicherung, nur
daß an Stelle der wirklich verdienten Löhne und Gehälter
der sogenannte Arbeitsbedarf, d. h. das abgeschätte
Durchschnittsmaß der für die Bewirtschaftung
erforderlichen menschlichen Arbeit und deren Wert tritt.
Oder es können die Beiträge durch Zuschläge zu direkten s 1005,
Staats- und Gemeindesteuern (z. B. Grundsteuer) auf- s 1010
gebracht werden oder es können noch andere Maßstäbe
(z. B. Kulturwert, Fläche in Verbindung mit der Grundsteuer,
Reinertrag) angewandt werden.
Beiträge dürfen außer zur Deckung der Entschädi- $786, g1011.
gungsleistungen und Verwaltungskosten nur erhoben s 1164
werden zur Ansammlung der Rücklage, zur Belohnung
für Rettung Verunglückter, zur Unfallverhütung, zur Beschaffung
von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte, zur
Schaffung von Einrichtungen für Berufsfürsorge und zur
Errichtung von Heil- und Genesungsanstalten.
Auf die Beiträge können auf Grund Bestimmung gF738, g1011,
der Satzung Vorsschüsse verlangt werden. § 1164
Bei der Feststellung der Beiträge durch den Vor- ßs 7sr ff.,
stand braucht sich der Betriebsunternehmer nicht zu be- g 1023,
ruhigen. Er kann binnen zwei Wochen Einspruch beim s 1175
Vorstand einlegen, bleibt aber zur vorläufigen Zahlung
verpflichte. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht
Folge, so ist Beschwerde zum Oberversicherungsamt zugelassen.
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt in g 29 Abs.1
zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit.
Rückständige Beiträge und Beitragsvorschüsse sind g 762 a,
vom Ablauf der Zahlungsfrist oder vom Tage der Fällig- s 1027,
keit ab zu verzinsen. Den Zinssatz bestimmt das Reichs- §11840
versicherungsamt.
b) Das Umlageverfahren hat den Nachteil, daß die
Umlagenlast absolut und relativ von Jahr zu Jahr wächst;