erwerbsunfähig wird, hat der Betriebsunternehmer bin-
nen drei Tagen, nachdem er ihn erfahren hat, schrifilich
oder mündlich der Ortspolizeibehörde des Unfallortes und
der durch die Satzung bestimmten Stelle des Versiche-
§§ 1559 ff. rungsträgers Anz e ig e zu erstatten. Ist ein Versicherter
durch den Unfall getötet oder so verletzt worden, daß er
voraussichtlich nach acht Wochen noch nicht wieder voll er-
werbsfähig ist, so hat eine ortspolizeiliche Un f a llunter:
s u < u n g zu erfolgen. Sie soll baldmöglichst geschehen.
Bei der Unfalluntersuchung wird der Sachverhalt fest-
gestellt. Es können dabei Ermittlungen jeder Art, mit
Ausnahme eidlicher Vernehmungen, erfolgen. Durch die
Untersuchung sind namentlich fesstzustellen: Veranlasjung,
Zeit, Ort, Hergang und Art des Unfalles, Name der ge-
töteten oder verlettten Personen, Art der Verletzung, Ber-
bleib des Verletzten, Hinterbliebene des Verletzten. An
der Untersuchung können teilnehmen oder sich dabei ver-
treten lassen: der Verletzte oder seine Hinterbliebenen, die
Träger der Unfall- und der Krankenversicherung, der Be-
triebsunternehmer, das Versicherungsamt, bei Unfällen in
Betrieben, die der staatlichen Gewerbeaufsicht unterliegen,
auch der staatliche Gewerbeaufsichtsbeamte. Die Betei-
ligten werden vom Zeitpunkte der Untersuchung recht-
zeitig benachrichtigt. Ueber die Untersuchungsverhand-
lung wird eine Niederschrift aufgenommen.
Alsdann hat, wenn ein Entschädigungsanspruch be-
steht, die Feststellung. der En tsch ädig ung
§1515 durch den Versicherungsträger 'zu erfolgen. Sie soll von
s 1546 Amts wegen im beschleunigten Verfahren geschehen. Doch
muß, falls dies nicht geschieht, der Anspruch zur Vermei-
dung des Verlustes bei Verletzung spätestens zwei Jahre
nach dem Unfall vom Verletzten, bei Tod spätestens zwei
Jahre nach dem Tode von den Hinterbliebenen geltend
s 1247 gemacht werden. Bei entschuldbarer Säumnis oder wenn
die Unfallfolge erst später bemerkbar geworden ist, genügt
Anmeldung binnen drei Monaten nach Wegfall des
Hindernisses bezw. Bemerkbarwerden der Unfallfolgen.
s 1519 Auch Anmeldung des Anspruchs bei einem nicht zustän-
digen Träger der Unfallverssicherung oder beim Versiche-
rungsamt wahrt die Frist.
§§ 1568 ff. Das Festse g ungs verfahren kennt drei
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