Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

erwerbsunfähig wird, hat der Betriebsunternehmer bin- 
nen drei Tagen, nachdem er ihn erfahren hat, schrifilich 
oder mündlich der Ortspolizeibehörde des Unfallortes und 
der durch die Satzung bestimmten Stelle des Versiche- 
§§ 1559 ff. rungsträgers Anz e ig e zu erstatten. Ist ein Versicherter 
durch den Unfall getötet oder so verletzt worden, daß er 
voraussichtlich nach acht Wochen noch nicht wieder voll er- 
werbsfähig ist, so hat eine ortspolizeiliche Un f a llunter: 
s u < u n g zu erfolgen. Sie soll baldmöglichst geschehen. 
Bei der Unfalluntersuchung wird der Sachverhalt fest- 
gestellt. Es können dabei Ermittlungen jeder Art, mit 
Ausnahme eidlicher Vernehmungen, erfolgen. Durch die 
Untersuchung sind namentlich fesstzustellen: Veranlasjung, 
Zeit, Ort, Hergang und Art des Unfalles, Name der ge- 
töteten oder verlettten Personen, Art der Verletzung, Ber- 
bleib des Verletzten, Hinterbliebene des Verletzten. An 
der Untersuchung können teilnehmen oder sich dabei ver- 
treten lassen: der Verletzte oder seine Hinterbliebenen, die 
Träger der Unfall- und der Krankenversicherung, der Be- 
triebsunternehmer, das Versicherungsamt, bei Unfällen in 
Betrieben, die der staatlichen Gewerbeaufsicht unterliegen, 
auch der staatliche Gewerbeaufsichtsbeamte. Die Betei- 
ligten werden vom Zeitpunkte der Untersuchung recht- 
zeitig benachrichtigt. Ueber die Untersuchungsverhand- 
lung wird eine Niederschrift aufgenommen. 
Alsdann hat, wenn ein Entschädigungsanspruch be- 
steht, die Feststellung. der En tsch ädig ung 
§1515 durch den Versicherungsträger 'zu erfolgen. Sie soll von 
s 1546 Amts wegen im beschleunigten Verfahren geschehen. Doch 
muß, falls dies nicht geschieht, der Anspruch zur Vermei- 
dung des Verlustes bei Verletzung spätestens zwei Jahre 
nach dem Unfall vom Verletzten, bei Tod spätestens zwei 
Jahre nach dem Tode von den Hinterbliebenen geltend 
s 1247 gemacht werden. Bei entschuldbarer Säumnis oder wenn 
die Unfallfolge erst später bemerkbar geworden ist, genügt 
Anmeldung binnen drei Monaten nach Wegfall des 
Hindernisses bezw. Bemerkbarwerden der Unfallfolgen. 
s 1519 Auch Anmeldung des Anspruchs bei einem nicht zustän- 
digen Träger der Unfallverssicherung oder beim Versiche- 
rungsamt wahrt die Frist. 
§§ 1568 ff. Das Festse g ungs verfahren kennt drei 
[Ns
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.