Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Instanz e n: erste Instanz: Versicherungsträger, zweite 
Instanz: Oberversicherungsamt, dritte Instanz: Reichs- 
hezw. Landesversicherungsamt. 
Bei der ersstinsstanzlichen Fesststellung erfolgt die Fest- § 1568, 
stellung in den finanziell weniger weittragenden Fragen $ 1969 
(Krankenbehandlung oder Hauspflege, Rente für die 
Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbs- 
unfähigkeit, Heilanstaltspflege, Angehörigenrente, Sterbe- 
geld) da, wo die Berufsgenosssenschaft in Sektionen ein- 
geteilt ist, durch den Sektionsvorsstand, sonst durch den 
Vorstand der Berufsgenossenschaft; doch kann auch eine 
Verschiebung in dieser Zuständigkeitsverteilung eintreten. 
Bei der Feststellung der Leistungen muß mindestens ein g 1569a, 
Vertreter der Versicherten beteiligt werden. Der Ver- s 1571 
ssicherungsträger kann, wenn er die Sache noch nicht für 
genügend aufgeklärt hält, weitere Ermittelungen an- 
stellen, er kann Zeugen und Sachverständige vernehmen, 
wobei den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme gegeben 
werden soll. Eine eidliche Vernehmung von Zeugen kann ß 1571 AhJs.2 
nur durch das Versicherungsamt erfolgen. Soll auf g 1582 
Grund eines ärztlichen Gutachtens die Entschädigung ganz 
oder teilweise abgelehnt werden, so ist vorher der behan- 
delnde Arzt zu hören, wenn er nicht schon ein ausreichen- 
des Gutachten erstattet hat. 
Eine förmliche Feststellung hat zu geschehen, wenn es g 15694a 
sich handelt um Gewährung von Renten, die nicht nur für 
die Vergangenheit gewährt werden, Aenderung, Ent- 
ziehung und Ruhen der Renten, Pflege, Heilanstalts- 
pflege und Anstaltspflege, Abfindung. Die Fesststellung g 1583 
der Rente erfolgt in den Fällen der förmlichen Feststel- 
lung durch schriftlichen Besche in. Kann die Rente g 1585 
eines Verletzten nicht sofort als dauernde festge- 
stellt werden, so ist der Versicherungsträger be- 
rechtigt, während der ersten zwei Jahre nach dem 
Unfall vorläufig eine Entschädigung festzustellen und 
nach Aenderung der Verhältnisse zu ändern. In dem 
Bescheid muß bemerkt werden, daß es sich um eine vor- 
läufige Rente handelt. Kann bei Beginn der Entschädi- g 1587 
gungspflicht auch die Höhe der Entschädigung (namenllich 
also der Rentenprozentsatz) noch nicht durch Bescheid fest- 
gestellt werden, so muß der Verssicherungsträger einen 
Rentenvorschuß gewähren und dem Berechtigten das durch 
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