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Instanz e n: erste Instanz: Versicherungsträger, zweite
Instanz: Oberversicherungsamt, dritte Instanz: Reichs-
hezw. Landesversicherungsamt.
Bei der ersstinsstanzlichen Fesststellung erfolgt die Fest- § 1568,
stellung in den finanziell weniger weittragenden Fragen $ 1969
(Krankenbehandlung oder Hauspflege, Rente für die
Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbs-
unfähigkeit, Heilanstaltspflege, Angehörigenrente, Sterbe-
geld) da, wo die Berufsgenosssenschaft in Sektionen ein-
geteilt ist, durch den Sektionsvorsstand, sonst durch den
Vorstand der Berufsgenossenschaft; doch kann auch eine
Verschiebung in dieser Zuständigkeitsverteilung eintreten.
Bei der Feststellung der Leistungen muß mindestens ein g 1569a,
Vertreter der Versicherten beteiligt werden. Der Ver- s 1571
ssicherungsträger kann, wenn er die Sache noch nicht für
genügend aufgeklärt hält, weitere Ermittelungen an-
stellen, er kann Zeugen und Sachverständige vernehmen,
wobei den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme gegeben
werden soll. Eine eidliche Vernehmung von Zeugen kann ß 1571 AhJs.2
nur durch das Versicherungsamt erfolgen. Soll auf g 1582
Grund eines ärztlichen Gutachtens die Entschädigung ganz
oder teilweise abgelehnt werden, so ist vorher der behan-
delnde Arzt zu hören, wenn er nicht schon ein ausreichen-
des Gutachten erstattet hat.
Eine förmliche Feststellung hat zu geschehen, wenn es g 15694a
sich handelt um Gewährung von Renten, die nicht nur für
die Vergangenheit gewährt werden, Aenderung, Ent-
ziehung und Ruhen der Renten, Pflege, Heilanstalts-
pflege und Anstaltspflege, Abfindung. Die Fesststellung g 1583
der Rente erfolgt in den Fällen der förmlichen Feststel-
lung durch schriftlichen Besche in. Kann die Rente g 1585
eines Verletzten nicht sofort als dauernde festge-
stellt werden, so ist der Versicherungsträger be-
rechtigt, während der ersten zwei Jahre nach dem
Unfall vorläufig eine Entschädigung festzustellen und
nach Aenderung der Verhältnisse zu ändern. In dem
Bescheid muß bemerkt werden, daß es sich um eine vor-
läufige Rente handelt. Kann bei Beginn der Entschädi- g 1587
gungspflicht auch die Höhe der Entschädigung (namenllich
also der Rentenprozentsatz) noch nicht durch Bescheid fest-
gestellt werden, so muß der Verssicherungsträger einen
Rentenvorschuß gewähren und dem Berechtigten das durch
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