Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

E „U) ..-Instanz
 e n: erste Instanz: Versicherungsträger, zweite
Instanz: Oberversicherungsamt, dritte Instanz: Reichshezw.
 Landesversicherungsamt.
Bei der ersstinsstanzlichen Fesststellung erfolgt die Fest- § 1568,
stellung in den finanziell weniger weittragenden Fragen $ 1969
(Krankenbehandlung oder Hauspflege, Rente für die
Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit,
 Heilanstaltspflege, Angehörigenrente, Sterbegeld)
 da, wo die Berufsgenosssenschaft in Sektionen eingeteilt
 ist, durch den Sektionsvorsstand, sonst durch den
Vorstand der Berufsgenossenschaft; doch kann auch eine
Verschiebung in dieser Zuständigkeitsverteilung eintreten.
Bei der Feststellung der Leistungen muß mindestens ein g 1569a,
Vertreter der Versicherten beteiligt werden. Der Ver- s 1571
ssicherungsträger kann, wenn er die Sache noch nicht für
genügend aufgeklärt hält, weitere Ermittelungen anstellen,
 er kann Zeugen und Sachverständige vernehmen,
wobei den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme gegeben
werden soll. Eine eidliche Vernehmung von Zeugen kann ß 1571 AhJs.2
nur durch das Versicherungsamt erfolgen. Soll auf g 1582
Grund eines ärztlichen Gutachtens die Entschädigung ganz
oder teilweise abgelehnt werden, so ist vorher der behandelnde
 Arzt zu hören, wenn er nicht schon ein ausreichendes
 Gutachten erstattet hat.
Eine förmliche Feststellung hat zu geschehen, wenn es g 15694a
sich handelt um Gewährung von Renten, die nicht nur für
die Vergangenheit gewährt werden, Aenderung, Entziehung
 und Ruhen der Renten, Pflege, Heilanstaltspflege
 und Anstaltspflege, Abfindung. Die Fesststellung g 1583
der Rente erfolgt in den Fällen der förmlichen Feststellung
 durch schriftlichen Besche in. Kann die Rente g 1585
eines Verletzten nicht sofort als dauernde festgestellt
 werden, so ist der Versicherungsträger berechtigt,
 während der ersten zwei Jahre nach dem
Unfall vorläufig eine Entschädigung festzustellen und
nach Aenderung der Verhältnisse zu ändern. In dem
Bescheid muß bemerkt werden, daß es sich um eine vorläufige
 Rente handelt. Kann bei Beginn der Entschädi- g 1587
gungspflicht auch die Höhe der Entschädigung (namenllich
also der Rentenprozentsatz) noch nicht durch Bescheid festgestellt
 werden, so muß der Verssicherungsträger einen
Rentenvorschuß gewähren und dem Berechtigten das durch

g
            
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