Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Stande der Technik und Heilkunde und
nac<h der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft
 möglich ist, Unfälle verhütet werden
 und bei Unfällen d em Verletzten eine,
wirksame erste Hilfe zuteil wird. Die Be-1813818;
rufsgenossens<ha f ten müssen zu diesem 988b,
Zweck Unfallverhütung s vorsc<riften er- . 101
la ss'e n. Diese Vorschriften richten sich einmals[ ;
gegen die Arbeitgeber, denen die Pflicht auferlegt ist,
Einrichtungen und Anordnungen zur Verhütung von
Unfällen in ihrem Betriebe zu treffen, zum anderen gegen
die Arbeitnehmer, denen ein bestimmtes Verhalten zur
Verhütung von Unfällen in den Betrieben zur Prlicht
gemacht werden kann. In den Unbktfallverhütung
 s vorsh<hr iften können den Mi-”tgliedern
 Verpflichtungen für die erfste
Hilfe bei Unfällen und den Verleßgtentl
Verpflichtungen. für ihr Verhalten hei
Unfällen auf erlegt werden.
Die Unfallverhütungsvorschriften werden vom Ge- ÿFs s92 ff.,
nossenschaftsvorstand erlassen; bei der Erlassung wirken § 1049,
Vertreter der Versicherten in gleicher Zahl und mit $1208
gleichem Stimmrecht wie die Vorstandsmitglieder mit (der
einzige Fall gleichberechtigter Mitwirkung der Versicherten
 in der Verwaltung der Unfallversicherung). Die ÿ$ s38,
Vertreter der Versicherten werden im Bereich der Ge- ÿ 1030,
werbeunfallversicherung und der landwirtschaftlichen §.1205
Unfallversicherung von den Beisitzern der Venrsicherten
 in den Ausschüssen der Landesversicherungsanstalten
gewählt, in deren Bezirk die Genossenschaft oder Sektion
Mitglieder hat. Die Unfallverhütungsvorschriften be- $§864,$1030,
dürfen der Genehmigung des Reichsversicherungsamtes. s 1205
Zuwiderhandlung gegen die Unfallverhütungs- gs51, §1080,
vorschriften wird an den Arbeitgebern mit Geld- $81201
stra fe bis zu 10000 Reichs mark und an den
Arbeitnehmern mit Geldstrafe bis zu 1000 Reichsmark geahndet.
 Da eine Durchführung der Unfallverhütungsvor- g875,81030,
schriften nur bei einer planmäßigen Kontrolle zu erwar- ÿ 1209
ten steht, kann den Berufsgenossenschaften vom Reichsversicherungsamt
 die Pflicht auferlegt werden, technische Aufsichtsbeamte
 anzustellen, die zum Zwecke der Ueber-
            
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