wachung der Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften
die Betriebe besuchen dürfen. Die Angstellun g
technis<h er Aufssichts b e amter bedarf der
Genehmigung des Reichs vers ich erungs-
a m t s. Das Reichsversicherungsamt kann für die An-
stellung technischer Aufsichtsbeamter den Nachweis einer
besonderen Vorbildung verlangen.
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