Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

E: H --- 
und 1925 erneut tiefeinschneidende, zum Teil durch die 
Verschärfung der Inflation bedingte, zum Teil durch die 
Stabilisierung unserer Währung erforderliche, zum Teil 
der Erhöhung der Leistungen dienende Umänderungen 
gebracht, die eine Neugestaltung des vor zwei Jahren 
erschienenen Werkchens notwendig machen. Der gegen- 
wärtige Zeitpunkt erscheint dafür insofern besonders ge- 
eignet, als einmal die Neutextierung der Reichsversiche- 
rungsordnung durch die Bekanntmachung des Reichs- 
arbeitsministers vom 15. Dezember 1924 und die Neu- 
textierung des Angestelltenversicherungsgesetßes durch die 
Bekanntmachung des Reichsarbeitsministers vom 28. Mai 
1924 wieder die Angabe der einzelnen Gesetzesparagra- 
phen am Rande zulasssen, was die praktische Benutzbar- 
keit des Werkchens erleichtert, zum anderen die letzten 
großen Aenderungen der Unfall-, Invaliden- und Ange- 
stelltenversicherung im Jahre 1925 den Schluß auf einen 
gewissen Abschluß des Gesetzgebungswerks zulassen. 
Die deutsche Sozialverssicherung ist durch die Stürme 
der Inflationsperiode, denen sie zeitweise zu erliegen 
drohte, hindurchgerettet. Aber die schwierige wirtschaft- 
liche Lage, die unser heutiges Los mit sich bringt, gestattet 
uns nur das Notwendigste zu geben, so daß die Leistungen 
oft kümmerliche sind, und selbst dieses Rotwendigste be- 
deutet eine schwere Belastung unserer darniederliegenden 
Wirtschaft. Die Sozialversicherung muß trotzdem gehalten 
werden, weil sie das geeignetste Mittel zur Erhaltung 
unserer produktiven Kräfte darstellt, von der deutsche 
Existenz und deutscher Wiederaufstieg abhängen. 
Frankfurt a. M., am 20. Oktober 1925. 
Dr. Ernst Cahn.
	        
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