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Weise ergangen wie in der Krankenverssicherung (Bundes-
ratsverordnung vom 9. VII. 13, R. G. Bl. 9571). Auch hier
gelten als vorübergehend beschäftigt namentlich solche
Arbeitnehmer, die sonst keine berufsmäßige Lohnarbeit ver-
richten und deren Beschäftigung nur nebenher und gegen
einen so geringfügigen Entgelt erfolgt, daß er zum Lebens-
unterhalt nicht zureicht (nicht höchstens ein Drittel des
Ortslohnes gewöhnlicher Tagearbeiter erreicht).
§ 1237 Versicherungsfreiheit kann auf Antrag eintreten bei ge-
wissen Personenkategorien, die von einem öffentlichen
Verband bereits Pension im Mindestbetrage der Inva-
lidenrente nach den Sätzen der ersten Lohntlasse beziehen
und denen daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenen-
§ 1239 fürsorge gewährleistet ist, Personen, die im Laufe des
Kalenderjahres Lohnarbeit nur in bestimmten Jahres-
zeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt
für nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im übrigen
aber ihren Unterhalt selbständig erwerben oder ohne
Entgelt tätig sind, sofern noch nicht hundert Beiträge auf
Grund der Versicherungspflicht oder der Selbstverqiche-
§$1237 Abs.2 rung geleistet sind, Personen, die Ruhegeld aus der Ange-
§1212 stelltenversicherung beziehen. Das Recht, die Befreiung
durch Antrag herbeizuführen, kann durch das Reichsversiche-
rungsamt auch eingeräumt werden gewissen im Dienste
halböffentlich-rechtlicher Körperschaften beschäftigten Per-
sonen.
§ 1240 Ueber den Antrag auf Befreiung entscheidet das Ver-
sicherungsamt, auf Beschwerde das Oberversicherungsamt.
§ 1242 a Scheiden Personen, die gemäß F§ 1234, 1235 Nr. 1, 2,
1242 versicherungsfrei sind (Personen, in beamteter oder
beamtenähnlicher Stellung), aus der versicherungspflich-
tigen Beschäftigung aus, ohne daß gegen den Arbeitgeber
ein Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente
entsteht oder im Falle des Vorhandenseins von Hinter-
bliebenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen
würde, so sind für die Zeit dieser Beschäftigung, frühestens
jedoch von der Einführung der Versicherungspilicht, sür
die in Frage kommende Berufsgruppe Beitragsmarten der
Lohnklasse zu verwenden, welcher die verssicherungsfreien
Personen im Falle ihrer Versicherungspflicht angehören
würden.