Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

. 108 --bildung
 und seines bisherigen Berufs zugemutet werden
kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und
geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung
 durch Arbeit zu verdienen pflegen. Aehnlich wie
in der Unfallversicherung kommt es also nicht auf das tatsächliche
 Verdienen nach Eintritt der Invalidität, sondern
auf das Verdi en enkönnen an. Ebenso wie dort
wird nicht bloß die Fähigkeit, in dem bisher ausgeübten
Berufe zu erwerben, sondern die Erwerbsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugrunde gelegt. Doch
wird auch die soziale Stellung gewertet. Einem Feinmechaniker
 kann man nicht zumuten, als Erdarbeiter sein
Brot zu verdienen. Das geforderte Maß der Erwerbsbeschränkung
 ist ein sehr hohes (über 66?4 Prozent gegenüber
 über 50 Prozent in der Angestelltenverssicherung).
§ 1255 Man unterscheidet zwei Arten von Invalidität, eine
Abs. 1 u. 3 Dauerinvalidität, wenn vermutlich Wiedergewinnung der
Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen ist, und eine vorübergehende
 Invalidität, wenn die Möglichkeit der Wiedergewinnung
 besteht. Im ersteren Falle greift die Rente
sofort mit Eintritt der Invalidität Platz, im letzteren
Falle erst nach sechsundzwanzigwöchiger ununterbrochener
Dauer der Invalidität oder früher, wenn Invalidität
nach Wegfall des Krankengeldes noch besteht (letzteres
namentlich bei Aussteuerung bei <ronischen Krankheiten).
Im letzteren Falle spricht man von Krankenrente.
§ 1258 Die Witwenrente wird (im Gegensatz zur Angestelltenversicherung)
 nur an die in v a li d e Witwe gewährt.
 Der Begriff der Invalidität ist nahezu der gleiche
wie beim Versicherten selhst. Auch hier scheidet man
zwischen Dauerinvalidität und vorübergehender Invalidität.
 Im ersteren Falle setzt auch hier der Rentenbezug
sofort ein, im zweiten Falle nach sechsundzwanzig Wochen
ununterbrochener Invalidität oder früher, wenn nach
Wegfall des Krankengeldes noch Invalidität besteht.
§ 1260 Ab. 1 Witwerrente sett außer Invalidität noch voraus,
daß die verstorbene Ehefrau den Lebensunterhalt der Familie
 ganz oder überwiegend bestritten hat und daß der
Witwer bedürftig ist.
§ 1269, 8 1960, Waisenrente wird bis zum vollendeten acht-§
 1261 zehnten Lebensjahre gewährt. Sie wird außer an eheliche:

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