2. Freiwillige Versich r um'g? a,.
Das Recht, der Versicherung freiwj iss: beizutreten; ij, § 1243
bis zur Vollendung des vierzigsien Lebensjahres | eitt-
geräumt: [u. és
a) Gewerbetreibenden und andeéxen. Betriebsunterz
nehmern, die regelmäßig nicht nehr als zwei Lohy
arbeiter beschäftigen. Eine Verdienstgrenze „tach
oben ist hier gesetzlich nicht aufgesstellk;®
b) Personen, die nur gegen freien Unterhalt oder vor-
übergehend beschäftigt sind.
Zz. Freiwillige Weiterversicherung.
Das Recht, die Versicherung fortzuseßen und gegebenen- § 1244
falls zu erneuern, ist bisher pflichtversichert Gewesenen
eingeräumt, bei denen die Voraussetzungen der Pflichtver-
sicherung weggefallen sind, und freiwillig versichert Ge- §1243 AhJ.2
wesenen, bei denen die Voraussetzungen der freiwilligen
Versicherung weggefallen sind. In Betracht kommen z. B.
Arbeiterinnen oder Dienstmädchen, die sich verheiraten,
ohne weiter erwerbstätig zu sein, bisher versichert ge-
H: Kleinunternehmer, deren Geschäft sich vergrößert
at, u. a. m.
§ 18. Gegenstand der Versicherung.
Gegenstand der Versicherung sind Invaliden-, Witwen- g 1250,
(Witwer-Rente) und Waisen-Rente und (als fakultative § 1269,
Leistung) das Heilverfahren. Die Gewährung einer be- § 1305
sonderen Altersrente ist in Wegfall gekommen. Die Allers-
rente ist jezt mit der Invalidenrente verschmolzen.
Invalidenrente erhält, wer infolge von Krankheit oder g 1251
anderen Gebrechen invalide ist oder das 65. Lebensjahr
erreicht hat, die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft
aufrechterhalten hat. Witwen- (Witwer-Rente) und g 1252
Waisenrente werden gewährt, wenn der Verstorbene zur
Zeit seines Todes die Wartezeit für die Invalidenrente
erfüllt und die Anwartschaft aufrechterhalten hat.
Der Begriff der In v al i di t ät ist kein einfacher. §1255 Abs.2
Als invalide gilt, wer nicht mehr imstande ist, durch eine
Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht
und die ihm unter billiger Berücksichtiqung seiner Aus-
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