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bildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden
kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und
geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Aus-
bildung durch Arbeit zu verdienen pflegen. Aehnlich wie
in der Unfallversicherung kommt es also nicht auf das tat-
sächliche Verdienen nach Eintritt der Invalidität, sondern
auf das Verdi en enkönnen an. Ebenso wie dort
wird nicht bloß die Fähigkeit, in dem bisher ausgeübten
Berufe zu erwerben, sondern die Erwerbsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugrunde gelegt. Doch
wird auch die soziale Stellung gewertet. Einem Fein-
mechaniker kann man nicht zumuten, als Erdarbeiter sein
Brot zu verdienen. Das geforderte Maß der Erwerbs-
beschränkung ist ein sehr hohes (über 66?4 Prozent gegen-
über über 50 Prozent in der Angestelltenverssicherung).
§ 1255 Man unterscheidet zwei Arten von Invalidität, eine
Abs. 1 u. 3 Dauerinvalidität, wenn vermutlich Wiedergewinnung der
Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen ist, und eine vorüber-
gehende Invalidität, wenn die Möglichkeit der Wieder-
gewinnung besteht. Im ersteren Falle greift die Rente
sofort mit Eintritt der Invalidität Platz, im letzteren
Falle erst nach sechsundzwanzigwöchiger ununterbrochener
Dauer der Invalidität oder früher, wenn Invalidität
nach Wegfall des Krankengeldes noch besteht (letzteres
namentlich bei Aussteuerung bei <ronischen Krankheiten).
Im letzteren Falle spricht man von Krankenrente.
§ 1258 Die Witwenrente wird (im Gegensatz zur An-
gestelltenversicherung) nur an die in v a li d e Witwe ge-
währt. Der Begriff der Invalidität ist nahezu der gleiche
wie beim Versicherten selhst. Auch hier scheidet man
zwischen Dauerinvalidität und vorübergehender Invalidi-
tät. Im ersteren Falle setzt auch hier der Rentenbezug
sofort ein, im zweiten Falle nach sechsundzwanzig Wochen
ununterbrochener Invalidität oder früher, wenn nach
Wegfall des Krankengeldes noch Invalidität besteht.
§ 1260 Ab. 1 Witwerrente sett außer Invalidität noch voraus,
daß die verstorbene Ehefrau den Lebensunterhalt der Fa-
milie ganz oder überwiegend bestritten hat und daß der
Witwer bedürftig ist.
§ 1269, 8 1960, Waisenrente wird bis zum vollendeten acht-
§ 1261 zehnten Lebensjahre gewährt. Sie wird außer an eheliche:
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