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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 14.
22. Dezember 1891 für diejenigen Fälle geregelt worden, in denen eines dieser
Arbeitsverbältnisse die Hauptbeschäftigung des Versicherten zum Gegenstände
hat. Ein Arbeitsverhältniß, das sich diesem gegenüber als ein nebensächliches
darstellt, soll als eine die Versichernngspflicht begründende Beschäftigung nicht
angesehen werden. Für alle übrigen Fälle fehlt es an einer ausdrücklichen
Bestimmung, nnd man ist daranf angewiesen, im Wege der Auslegung den
muthmaßlichcn Willen des Gesetzgebers zu ermitteln.
Wenn nun die oben erwähnte Ausnahme vom Bundesrath auf Grund
des §. 3 Abs. 3 des I. u. A-V.G. ausdrücklich getroffen wurde, so liegt darin
ein Beweis dafür, daß nicht darüber hinaus allgemein bei mehreren gleich
zeitigen Arbeitsverhältnissen nur das für deu Versicherten wichtigere zur Bei-
tragslcistung verpflichten sollte. Gegen diese Ansicht, welche übrigens ohne
eine nähere Begründung im Kommentar von Bosse und v. Woedke - Anm. 3d
ju §. 1 S. 172 — und unter Berufung hierauf in einer Entscheidung der
Regierung zu Oppeln s. unten — vertreten wird, spricht ferner noch, daß
sie eine Entscheidung in den Fällen, in denen die mehreren Arbeitsverhältnisse
für den Versicherten gleich wichtig sind, nicht giebt, und insbesondere daß sie
eine den thatsächlichen Verhältnissen entsprechende Vertheilung der Beitragslast
auf die verschiedenen Arbeitgeber nicht zuläßt.
Dieselben praktischen Bedenken sind gegen die zweite Ansicht zu erheben,
welche in analoger Anwendung der Vorschrift des §. 100 Abs. 2 des Gesetzes
stets die erste Beschäftigung in der Woche als diejenige, welche die Verpflichtung
zur Beitragsleistuug begründet, hinstellt — Freunds Kommentar, 2. Ausl.
Anm. la zu §. 100, S. 227 —. Diese Auffassung widerspricht überdies auch
dem muthmaßlichen Willen des Gesetzgebers. Denn es geht aus den Motiven
und den Kommissionsverhandlungcn nicht nur unzweifelhaft hervor, daß die
Bestimmung des §. 100 Abs. 2 nur auf den Fall sich beziehen sollte, wenn in
derselben Woche ohne Vorhandensein von dauernden Arbeitsverhältniffen eine
Beschäftigung des Versicherten durch mehrere Arbeitgeber stattfindet, sondern
es wird zur Rechtfertigung der getroffenen Bestimmung auch hervorgehoben,
daß im praktischen Leben ein Ausgleich eintreten werde, eine Voraussetzung,
welche bei dauernden Arbeitsverhältnissen nicht Misst, da immer derselbe
Arbeitgeber mit der Beitragsleistung belastet bleiben würde.
Dagegen entspricht die dritte Ansicht, welche die verschiedenen Arbeitgeber
solidarisch zur Beitragsleistung verpflichtet, nicht nur am besten den Bedürf
nissen der Praxis, sondern dieselbe muß auch als die allein folgerichtige be
zeichnet werden. Denn von den mehreren gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen
würde an sich jedes einzelne, wenn es für sich allein bestände, die Versicherungs
pflicht begründen und den Arbeitgeber zur Beitragsleistung verpflichten. An
diesen Wirkungen wird durch das Zusammentreffen der mehreren Arbeits
verhältnisse in Ermangelung ausdrücklicher Vorschriften nicht mehr geändert,
als sich aus der Natur des Versicherungsverhältnisses ergiebt: die Verpflichtung
der mehreren Arbeitgeber ist ans eine Leistung gerichtet, welche nur einmal
gemacht werden kann, ist also eine solidarische. Bei Annahme dieser Ansicht
ist..»"ch e *. ne Entscheidung derjenigen im täglichen Leben nicht seltenen Fällen
möglich, in denen zwischen einem wichtigeren und einem niiuder wichtigen
Arbeitsverhältnisse, zwischen einem solchen, welches früher und einem, das
später in der Kalenderwoche die Arbeitskraft des Versicherten in Anspruch
nimmt, nicht unterschieden werden kann; sie führt dazu, im Streitfall jeden der
Arbeitgeber mit dem der Bedeutung des Arbeitsverhältnisses entsprechenden
Theile der Beiträge zu belasten, und fordert damit eine den Verhältnissen an
gemessene gütliche Einigung, während die bei den anderen Ansichten gegebene
ausschließliche Belastung eines Arbeitgebers eine solche Verständigung nur
erschweren kann; sie sichert endlich am besten die Durchführung der Versiche
rung nicht nur dadurch, daß sie eine Mehrzahl von Verpflichteten für die Bei-