fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 14. 
22. Dezember 1891 für diejenigen Fälle geregelt worden, in denen eines dieser 
Arbeitsverbältnisse die Hauptbeschäftigung des Versicherten zum Gegenstände 
hat. Ein Arbeitsverhältniß, das sich diesem gegenüber als ein nebensächliches 
darstellt, soll als eine die Versichernngspflicht begründende Beschäftigung nicht 
angesehen werden. Für alle übrigen Fälle fehlt es an einer ausdrücklichen 
Bestimmung, nnd man ist daranf angewiesen, im Wege der Auslegung den 
muthmaßlichcn Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. 
Wenn nun die oben erwähnte Ausnahme vom Bundesrath auf Grund 
des §. 3 Abs. 3 des I. u. A-V.G. ausdrücklich getroffen wurde, so liegt darin 
ein Beweis dafür, daß nicht darüber hinaus allgemein bei mehreren gleich 
zeitigen Arbeitsverhältnissen nur das für deu Versicherten wichtigere zur Bei- 
tragslcistung verpflichten sollte. Gegen diese Ansicht, welche übrigens ohne 
eine nähere Begründung im Kommentar von Bosse und v. Woedke - Anm. 3d 
ju §. 1 S. 172 — und unter Berufung hierauf in einer Entscheidung der 
Regierung zu Oppeln s. unten — vertreten wird, spricht ferner noch, daß 
sie eine Entscheidung in den Fällen, in denen die mehreren Arbeitsverhältnisse 
für den Versicherten gleich wichtig sind, nicht giebt, und insbesondere daß sie 
eine den thatsächlichen Verhältnissen entsprechende Vertheilung der Beitragslast 
auf die verschiedenen Arbeitgeber nicht zuläßt. 
Dieselben praktischen Bedenken sind gegen die zweite Ansicht zu erheben, 
welche in analoger Anwendung der Vorschrift des §. 100 Abs. 2 des Gesetzes 
stets die erste Beschäftigung in der Woche als diejenige, welche die Verpflichtung 
zur Beitragsleistuug begründet, hinstellt — Freunds Kommentar, 2. Ausl. 
Anm. la zu §. 100, S. 227 —. Diese Auffassung widerspricht überdies auch 
dem muthmaßlichen Willen des Gesetzgebers. Denn es geht aus den Motiven 
und den Kommissionsverhandlungcn nicht nur unzweifelhaft hervor, daß die 
Bestimmung des §. 100 Abs. 2 nur auf den Fall sich beziehen sollte, wenn in 
derselben Woche ohne Vorhandensein von dauernden Arbeitsverhältniffen eine 
Beschäftigung des Versicherten durch mehrere Arbeitgeber stattfindet, sondern 
es wird zur Rechtfertigung der getroffenen Bestimmung auch hervorgehoben, 
daß im praktischen Leben ein Ausgleich eintreten werde, eine Voraussetzung, 
welche bei dauernden Arbeitsverhältnissen nicht Misst, da immer derselbe 
Arbeitgeber mit der Beitragsleistung belastet bleiben würde. 
Dagegen entspricht die dritte Ansicht, welche die verschiedenen Arbeitgeber 
solidarisch zur Beitragsleistung verpflichtet, nicht nur am besten den Bedürf 
nissen der Praxis, sondern dieselbe muß auch als die allein folgerichtige be 
zeichnet werden. Denn von den mehreren gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen 
würde an sich jedes einzelne, wenn es für sich allein bestände, die Versicherungs 
pflicht begründen und den Arbeitgeber zur Beitragsleistung verpflichten. An 
diesen Wirkungen wird durch das Zusammentreffen der mehreren Arbeits 
verhältnisse in Ermangelung ausdrücklicher Vorschriften nicht mehr geändert, 
als sich aus der Natur des Versicherungsverhältnisses ergiebt: die Verpflichtung 
der mehreren Arbeitgeber ist ans eine Leistung gerichtet, welche nur einmal 
gemacht werden kann, ist also eine solidarische. Bei Annahme dieser Ansicht 
ist..»"ch e *. ne Entscheidung derjenigen im täglichen Leben nicht seltenen Fällen 
möglich, in denen zwischen einem wichtigeren und einem niiuder wichtigen 
Arbeitsverhältnisse, zwischen einem solchen, welches früher und einem, das 
später in der Kalenderwoche die Arbeitskraft des Versicherten in Anspruch 
nimmt, nicht unterschieden werden kann; sie führt dazu, im Streitfall jeden der 
Arbeitgeber mit dem der Bedeutung des Arbeitsverhältnisses entsprechenden 
Theile der Beiträge zu belasten, und fordert damit eine den Verhältnissen an 
gemessene gütliche Einigung, während die bei den anderen Ansichten gegebene 
ausschließliche Belastung eines Arbeitgebers eine solche Verständigung nur 
erschweren kann; sie sichert endlich am besten die Durchführung der Versiche 
rung nicht nur dadurch, daß sie eine Mehrzahl von Verpflichteten für die Bei-
	        
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