Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Kinder beim Tode des Vaters, auch an vaterlose und an 
uneheliche Kinder beim Tode der Mutter, ferner im Falle 
der Bedürftigkeit auch an eheliche Kinder beim Tode der 
Mutter gezahlt, wenn der Vater erwerbsunfähig ist und 
die Mutter den Unterhalt der Familie ganz oder über- 
wiegend bestritten hat oder wenn der Vater sich grundlos 
der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und sich seiner 
väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat. Den ehelichen 
Kindern werden gleichgestellt 1. die für ehelich erklärten 
Kinder, 2. die an Kindessstatt angenommenen Kinder, 
3. die Stiefkinder und die Enkel, die der Verstorbene un- 
mittelbar vor seinem Tode mindestens ein Jahr lang un- 
entgeltlich unterhalten hat oder für die er Kinderzuschuß 
bezogen hat, A. die unehelichen Kinder, wenn die Vater- 
schaft des Verstorbenen festgestellt ist. 
Bei vorsätzlicher Herbeiführung der Invalidität seitens s 1267 
des Versicherten, des Todes durch die Hinterbliebenen 
wird Rente nicht gewährt. 
§ 19. Die Träger der JInvaliden- und Hinterbliebenen- 
versicherung. 
Träger der Versicherung sind die territorial geglie- 
derten Versicherungsanstalten, denen gleichzuachten sind 
die sogenannten Sonderanstalten. 
1. Versicherungsancftalten. 
Der Aufbau der Versicherungsträger ist in der In- 
validen- und Hinterbliebenenversicherung im Gegensatz zur 
Krankenversicherung ein außerordentlich einfacher und 
übersichtlicher. Versicherungsträger sind die territorial ge- 
gliederten Versicherungsansstalten oder Landesversiche- 
rungsanstalten. Die Errichtung der Versicherungsanstalten g 1326 
geschah durch die Landesregierungen entweder für das Ge- 
biet eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder anderer 
Gebietsteile. Auch kann für mehrere Länder eine gemein- 
same Versicherungsanstalt errichtet werden. Derzeit be- 
stehen 29 Versicherungsanstalten, je eine für jede preußische 
Provinz, je eine für jeden bayerischen Regierungsbezirk, 
je eine für die Länder mittlerer Größe (so Sachsen, 
Baden, Württemberg, Hessen). Gemeinsame Versicherungs- 
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