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Kinder beim Tode des Vaters, auch an vaterlose und an
uneheliche Kinder beim Tode der Mutter, ferner im Falle
der Bedürftigkeit auch an eheliche Kinder beim Tode der
Mutter gezahlt, wenn der Vater erwerbsunfähig ist und
die Mutter den Unterhalt der Familie ganz oder über-
wiegend bestritten hat oder wenn der Vater sich grundlos
der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und sich seiner
väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat. Den ehelichen
Kindern werden gleichgestellt 1. die für ehelich erklärten
Kinder, 2. die an Kindessstatt angenommenen Kinder,
3. die Stiefkinder und die Enkel, die der Verstorbene un-
mittelbar vor seinem Tode mindestens ein Jahr lang un-
entgeltlich unterhalten hat oder für die er Kinderzuschuß
bezogen hat, A. die unehelichen Kinder, wenn die Vater-
schaft des Verstorbenen festgestellt ist.
Bei vorsätzlicher Herbeiführung der Invalidität seitens s 1267
des Versicherten, des Todes durch die Hinterbliebenen
wird Rente nicht gewährt.
§ 19. Die Träger der JInvaliden- und Hinterbliebenen-
versicherung.
Träger der Versicherung sind die territorial geglie-
derten Versicherungsanstalten, denen gleichzuachten sind
die sogenannten Sonderanstalten.
1. Versicherungsancftalten.
Der Aufbau der Versicherungsträger ist in der In-
validen- und Hinterbliebenenversicherung im Gegensatz zur
Krankenversicherung ein außerordentlich einfacher und
übersichtlicher. Versicherungsträger sind die territorial ge-
gliederten Versicherungsansstalten oder Landesversiche-
rungsanstalten. Die Errichtung der Versicherungsanstalten g 1326
geschah durch die Landesregierungen entweder für das Ge-
biet eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder anderer
Gebietsteile. Auch kann für mehrere Länder eine gemein-
same Versicherungsanstalt errichtet werden. Derzeit be-
stehen 29 Versicherungsanstalten, je eine für jede preußische
Provinz, je eine für jeden bayerischen Regierungsbezirk,
je eine für die Länder mittlerer Größe (so Sachsen,
Baden, Württemberg, Hessen). Gemeinsame Versicherungs-
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