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Eine besondere (längere) Wartezeit für die Rente bei
Vollendung des 65. Lebensjahres kommt jetzt nicht mehr
in Betracht.
B. Voraussezung der Gewährung der Witwenrente g 1252,
(Witwerrente) ist § 1258
a) Tod des Ehemannes bzw. der Ehefrau und Er-
werbsunfähigkeit des überlebenden Ehegatten,
b) Zurücklegung der Wartezeit für die Invalidenrente
durch den Verstorbenen und Aufrechterhaltung der
Anwartschaft durch ihn.
C. Voraussezung der Gewährung der Waisenrente ist g 1252
a) Tod des Vaters bzw. der Mutter,
b) Zurücklegung der Wartezeit für die Invaliden-
rente durch den Verstorbenen und Aufrechterhal-
tung der Anwartschaft durch ihn.
2. Höh e d er Renten.
A. Die Invalidenrente, die eine Jahresrente ist, sett g 1285,
sich aus vier Teilen zusammen: § 1288,
a) einem Reichszuschuß von 72 Reichsmark, <1889
b) einem Grundbetrag, ohne Rücksicht auf die Lohn-
klasse, gleichmäßig von 168 Reichsmark,
2? einem Steigerungsbetrag in Höhe von 20 Prozent
der gültig entrichteten Beiträge. Dabei wird nach
dem Gesetz vom 23. März 1925 (R. G. Bl. I 27) für
jede ordnungsmäßig verwendete Beitragsmarke
der bis zum 30. September 1921 gültigen Lohnklassen
II bis V ein Steigerungsbetrag gewährt, er beträgt
für jede Beitragsmarke in der Lohnklasse II2 Reichs-
pfennig, in der Lohnklasse IIl 4 Reichspfennig, in
der Lohnklasse IV 7 Reichspfennig, in der Lohn-
klasse V 10 Reichspfennig; im übrigen werden für
Zeiten vor dem 1. Januar 1924 Steigerungsbeträge
nicht angerechnet.
Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder unter g 1291
achtzehn Jahren, so erhöht sich für jedes von ihnen die
Invalidenrente um 90 Reichsmark jährlich. Den ehelichen
Kindern werden dabei gleichgestellt für ehelich erklärte,
an Kindes Statt angenommene Kinder, vor Eintritt der
Invalidität vom Rentenempfänger unentgeltlich unter-
haltene Stiefkinder und Enkel und uneheliche Kinder,
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