Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Eine besondere (längere) Wartezeit für die Rente bei 
Vollendung des 65. Lebensjahres kommt jetzt nicht mehr 
in Betracht. 
B. Voraussezung der Gewährung der Witwenrente g 1252, 
(Witwerrente) ist § 1258 
a) Tod des Ehemannes bzw. der Ehefrau und Er- 
werbsunfähigkeit des überlebenden Ehegatten, 
b) Zurücklegung der Wartezeit für die Invalidenrente 
durch den Verstorbenen und Aufrechterhaltung der 
Anwartschaft durch ihn. 
C. Voraussezung der Gewährung der Waisenrente ist g 1252 
a) Tod des Vaters bzw. der Mutter, 
b) Zurücklegung der Wartezeit für die Invaliden- 
rente durch den Verstorbenen und Aufrechterhal- 
tung der Anwartschaft durch ihn. 
2. Höh e d er Renten. 
A. Die Invalidenrente, die eine Jahresrente ist, sett g 1285, 
sich aus vier Teilen zusammen: § 1288, 
a) einem Reichszuschuß von 72 Reichsmark, <1889 
b) einem Grundbetrag, ohne Rücksicht auf die Lohn- 
klasse, gleichmäßig von 168 Reichsmark, 
2? einem Steigerungsbetrag in Höhe von 20 Prozent 
der gültig entrichteten Beiträge. Dabei wird nach 
dem Gesetz vom 23. März 1925 (R. G. Bl. I 27) für 
jede ordnungsmäßig verwendete Beitragsmarke 
der bis zum 30. September 1921 gültigen Lohnklassen 
II bis V ein Steigerungsbetrag gewährt, er beträgt 
für jede Beitragsmarke in der Lohnklasse II2 Reichs- 
pfennig, in der Lohnklasse IIl 4 Reichspfennig, in 
der Lohnklasse IV 7 Reichspfennig, in der Lohn- 
klasse V 10 Reichspfennig; im übrigen werden für 
Zeiten vor dem 1. Januar 1924 Steigerungsbeträge 
nicht angerechnet. 
Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder unter g 1291 
achtzehn Jahren, so erhöht sich für jedes von ihnen die 
Invalidenrente um 90 Reichsmark jährlich. Den ehelichen 
Kindern werden dabei gleichgestellt für ehelich erklärte, 
an Kindes Statt angenommene Kinder, vor Eintritt der 
Invalidität vom Rentenempfänger unentgeltlich unter- 
haltene Stiefkinder und Enkel und uneheliche Kinder, 
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