Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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stellen zusammen mit den Krankenverssicherungsbeiträgen 
eingehoben. Als solche Einzugsstellen kommen in Be- 
tracht: Krankenkassen usw. 
Zur Verhütung von Falschkleben und Nichtkleben bei gg 1465 sf. 
der gewöhnlichen Art der Beitragsentrichtung durch die 
Arbeitgeber ist eine Ueberwachung der Beitragsentrich- 
tung vorgesehen. Diese Ueberwachung obliegt den Ver- 
sicherungsanstalten, die dabei regelmäßig besondere Kon- 
trollbeamte verwenden. Die Versicherungsanstalten 
können sich dabei der Mithilfe des Versicherungsamts be- 
dienen, wenn dieses zustimmt. 
Zum Zwecke einer ungehinderten Kontrolle ist den s 1466 
Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegt, dem Anstalts- 
vorstand, dem Versicherungsamt und deren Beauftragten 
über Zahl und Arbeitsverdienst ver Beschäftigten und die 
Dauer der Beschäftigung Auskunft zu geben. Auch 
müssen sie Geschäftsbücher und Lohnlisten vorlegen. Auch 
die Versicherten müssen über Ort und Dauer ihrer Be- 
schäftigung und ihren Verdienst Aufschluß geben. Arbeit- 
geber und Versicherte müssen auf Verlangen Quittungs- 
karten und Bescheinigungen vorlegen. Zur Erfüllung 
dieser Verpflichtungen können Arbeitgeber und Ver- 
sicherte durch Geldstrafen bis zu 1000 Reichsmark an- 
gehalten werden. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, so- § 29 Abs. 1 
weit sie nicht absichtlich hinterzogen sind, in zwei Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit. 
2. Vermögens verwaltung. 
Infolge des Kapitaldeckungsverfahrens hatten sich in gg 26 ff. 
den Kassen der Versicherungsträger sehr erhebliche, 
freilinh durch die Inflation stark verminderte Ver- 
mögensmasssen angesammelt, deren Anlageweisse, auch vom 
Standpunkt der Unterstützung praktisch sozialer Arbeit, 
von großer Wichtigkeit iste. Das Vermögen muß verzins- 
lich und, soweit Anlagemöglichkeit vorhanden ist, auch 
wertbeständig angelegt werden. Eine Reihe von Anlage- 
möglichkeiten ist im Gesetz aufgezählt. Die Reichsregie- 
rung hat zu bestimmen, welcher Teil des Vermögens in 
Reichs- oder Staatsanleihe angelegt werden muß; der 
Höchstbetrag ist dabei 25 Prozent des Vermögens. Nach
	        
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