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stellen zusammen mit den Krankenverssicherungsbeiträgen
eingehoben. Als solche Einzugsstellen kommen in Betracht:
Krankenkassen usw.
Zur Verhütung von Falschkleben und Nichtkleben bei gg 1465 sf.
der gewöhnlichen Art der Beitragsentrichtung durch die
Arbeitgeber ist eine Ueberwachung der Beitragsentrichtung
vorgesehen. Diese Ueberwachung obliegt den Versicherungsanstalten,
die dabei regelmäßig besondere Kontrollbeamte
verwenden. Die Versicherungsanstalten
können sich dabei der Mithilfe des Versicherungsamts bedienen,
wenn dieses zustimmt.
Zum Zwecke einer ungehinderten Kontrolle ist den s 1466
Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegt, dem Anstaltsvorstand,
dem Versicherungsamt und deren Beauftragten
über Zahl und Arbeitsverdienst ver Beschäftigten und die
Dauer der Beschäftigung Auskunft zu geben. Auch
müssen sie Geschäftsbücher und Lohnlisten vorlegen. Auch
die Versicherten müssen über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung
und ihren Verdienst Aufschluß geben. Arbeitgeber
und Versicherte müssen auf Verlangen Quittungskarten
und Bescheinigungen vorlegen. Zur Erfüllung
dieser Verpflichtungen können Arbeitgeber und Versicherte
durch Geldstrafen bis zu 1000 Reichsmark angehalten
werden.
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, so- § 29 Abs. 1
weit sie nicht absichtlich hinterzogen sind, in zwei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit.
2. Vermögens verwaltung.
Infolge des Kapitaldeckungsverfahrens hatten sich in gg 26 ff.
den Kassen der Versicherungsträger sehr erhebliche,
freilinh durch die Inflation stark verminderte Vermögensmasssen
angesammelt, deren Anlageweisse, auch vom
Standpunkt der Unterstützung praktisch sozialer Arbeit,
von großer Wichtigkeit iste. Das Vermögen muß verzinslich
und, soweit Anlagemöglichkeit vorhanden ist, auch
wertbeständig angelegt werden. Eine Reihe von Anlagemöglichkeiten
ist im Gesetz aufgezählt. Die Reichsregierung
hat zu bestimmen, welcher Teil des Vermögens in
Reichs- oder Staatsanleihe angelegt werden muß; der
Höchstbetrag ist dabei 25 Prozent des Vermögens. Nach