Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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wenn die Vaterschaft des Rentenempfängers festgestellt 
ist; doch wird für uneheliche Kinder, die das sechzehnte 
Lebensjahr vollendet haben, und für Stiefkinder und 
Enkel der Kinderzuschuß nur gewährt, solange sie vom 
Rentenempfänger unterhalten werden. 
Ein Arbeiter beispielsweise, für den vom 1. Januar 
1904 bis 31. Dezember 1923 stets Beiträge der höchsten 
Lohnklasse, dann vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 
1925 Beiträge der Lohnklasse 5 entrichtet sind, würde, 
wenn er drei Kinder unter 18 Jahren hat, folgende jähr- 
liche Rente zu beanspruchen haben: 
Reichszuejhueh . . . . . . . 72 Reichsmark 
Grundbetren . .. Mlz...168 z 
Steigerungsbetrag 927>410 Reichspfennige + 91><20 
Reichspfennige + 14 4 24 Reichspfennige ~ 114 Reichs- 
mark 26 Reichspfennige. 
Kinderzuschläge 3>490 Reichsmark = 270 Reichsmark. 
Gesamtbetrag der Rente 624 Reichsmark 26 Reichs- 
pfennige. 
B. Witwenrente (Witwerren te). 
§ 1265, Die Witwenrente (Witwerrente), die ebenfalls eine 
$§1292 Jahresrente ist, sett sich aus zwei Teilen zusammen: 
a) einem Reichszuschuß von 72 Reichsmark, 
b) einem Anteil der Versicherungsanstalt von sechs 
Zehntel des Grundbetrages und des Steigerungs- 
betrages, die der Ernährer zur Zeit seines Todes 
bezog oder bei Invalidität bezogen hätte. 
Im obigen Falle würde also, wenn nicht Invalidität, 
sondern Tod eintreten würde, die Witwenrente betragen 
72 Reichsmark + sechs Zehntel von 282 Reichsmark 26 
Reichspfennige ~ 169 Reichsmark 36 Reichspfennige, zu- 
sammen 241 Reichsmark 36 Reichspfennige. 
C. Die Wais enrente. 
§ 1285, Die Waisenrente, die ebenfalls eine Jahresrente ist, 
§1292 Jetzt sich aus drei Teilen zusammen: 
a) einem Reichszuschuß von 36 Reichsmark, 
b) einem Anteil der Versicherungsanstalt von fünf 
Zehntel des Grundbetrages und des Steigerungs-
	        
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