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E. Rentenregelung bei Wanderversicher-
ten (sowohl in der Invaliden- wie in der
Angestelltenversicherung Versicherten).
§8 1254 a, Ab 1. Januar 1923 ist die gleichzeitige Versicherung
s 1290a einer und derselben Person für die gleiche Tätigkeit in der
Invaliden- und in der Angestelltenversicherung in Weg-
fall gekommen; aber eine vollkommene Scheidung zwischen
diesen beiden Versicherungszweigen ist damit nicht einge-
treten und läßt sich auch in Zukunft nicht durchführen.
Denn viele Angestellte waren früher in beiden Versiche-
rungszweigen versichert und manche Versicherte werden
auch in Zukunft die Versicherung wechseln, z. B. vom
Arbeiterstand zum Angestelltenstand aufsteigen oder
beiden Versicherungszweigen angehören müssen, z. B. weil
sie am Vormittag als Arbeiter, am Nachmittag als An-
gestellte beschäftigt sind. Für alle diese kommt die früher
zulässige Gewährung von Renten aus beiden Versiche-
rungszweigen nebeneinander nicht mehr in Betracht.
Hat ein Versicherter Beiträge zur Invalidenversicherung
und zur Angestelltenversicherung entrichtet und ist die
Wartezeit für das Ruhegeld aus der Angestelltenver-
sicherung erfüllt und die Anwartschaft nicht erloschen, so
werden ihm nur die Leistungen der Angestelltenversiche-
rung zuzüglich des Steigerungsbetrages der Invaliden-
versicherung gewährt. Das gilt auch, wenn die Voraus-
sezungen für die Gewährung der Invalidenrente erfüllt
sind. Ebenso werden Hinterbliebenen eines derartig Dop-
peltversicherten, wenn die Wartezeit für die Hinterblie-
benenrenten der Angestelltenversicherung erfüllt und die
Anwartschaft nicht erloschen ist, nur die Leistungen der
Angestelltenverssicherung zuzüglich des Steigerungs-
betrages der Invalidenversicherung gewährt. Das gilt
auch, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der
Hinterbliebenenrente der Invalidenversicherung erfüllt
find. Das früher bestehende Recht, die Leistungen einer
der beiden Versicherungsarten zu wählen, ist in Wegfall
gekommen.
Personen, denen schon vor dem 1. Januar 1923
nebeneinander Renten aus der Invalidenversicherung und
aus der Angestelltenversicherung bewilligt sind, können
diese auch jetzt noch nebeneinander weiter beziehen.
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