Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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E. Rentenregelung bei Wanderversicher- 
ten (sowohl in der Invaliden- wie in der 
Angestelltenversicherung Versicherten). 
§8 1254 a, Ab 1. Januar 1923 ist die gleichzeitige Versicherung 
s 1290a einer und derselben Person für die gleiche Tätigkeit in der 
Invaliden- und in der Angestelltenversicherung in Weg- 
fall gekommen; aber eine vollkommene Scheidung zwischen 
diesen beiden Versicherungszweigen ist damit nicht einge- 
treten und läßt sich auch in Zukunft nicht durchführen. 
Denn viele Angestellte waren früher in beiden Versiche- 
rungszweigen versichert und manche Versicherte werden 
auch in Zukunft die Versicherung wechseln, z. B. vom 
Arbeiterstand zum Angestelltenstand aufsteigen oder 
beiden Versicherungszweigen angehören müssen, z. B. weil 
sie am Vormittag als Arbeiter, am Nachmittag als An- 
gestellte beschäftigt sind. Für alle diese kommt die früher 
zulässige Gewährung von Renten aus beiden Versiche- 
rungszweigen nebeneinander nicht mehr in Betracht. 
Hat ein Versicherter Beiträge zur Invalidenversicherung 
und zur Angestelltenversicherung entrichtet und ist die 
Wartezeit für das Ruhegeld aus der Angestelltenver- 
sicherung erfüllt und die Anwartschaft nicht erloschen, so 
werden ihm nur die Leistungen der Angestelltenversiche- 
rung zuzüglich des Steigerungsbetrages der Invaliden- 
versicherung gewährt. Das gilt auch, wenn die Voraus- 
sezungen für die Gewährung der Invalidenrente erfüllt 
sind. Ebenso werden Hinterbliebenen eines derartig Dop- 
peltversicherten, wenn die Wartezeit für die Hinterblie- 
benenrenten der Angestelltenversicherung erfüllt und die 
Anwartschaft nicht erloschen ist, nur die Leistungen der 
Angestelltenverssicherung zuzüglich des Steigerungs- 
betrages der Invalidenversicherung gewährt. Das gilt 
auch, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der 
Hinterbliebenenrente der Invalidenversicherung erfüllt 
find. Das früher bestehende Recht, die Leistungen einer 
der beiden Versicherungsarten zu wählen, ist in Wegfall 
gekommen. 
Personen, denen schon vor dem 1. Januar 1923 
nebeneinander Renten aus der Invalidenversicherung und 
aus der Angestelltenversicherung bewilligt sind, können 
diese auch jetzt noch nebeneinander weiter beziehen. 
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