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der Rente (ganz oder teilweise) Aufnahme in ein Inva-
liden-, Waisenhaus usw. gewährt werden.
4. Verteilung der Rentenlassten unter
die Versicherungsanstalten.
Die Rentenlast ist jetzt in weitestem Maße eine Kollek-
§1405 Sat 2 tivlast aller Verssicherungsträger. Alle Zahlungen
werden, soweit sie nicht dem Reich zur Last fallen, auf sämt-
liche Versicherungsträger nach Maßgabe ihrer Beitrags-
einnahmen im letzten Geschäftsjahr verteilt.
5. Rentenentziehung, Ruhen der Rente,
Kapitalabfindung, erneute Einräumung
der Rente, Auszahlungsstelle der Rente.
Invaliden- und Witwenrente (Witwerrente) wird nur
§ 1804 gewährt für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Ist der
' Empfänger einer Invaliden- oder Witwenrente (Witwer-
rente) infolge einer wesentlichen Aenderung seines Zu-
standes nicht mehr invalide, so wird ihm die Rente vom
s 1307 Versicherungsträger entzogen. Wo Rentenbezug von Be-
dürftigkeit abhängt, wird die Rente entzogen, sobald die
§ 1308 Bedürftigkeit wegfällt. Der die Rente entziehende Bescheid.
wird mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden Mo-
nats wirksam.
§§ 1312 ff. Ein R u h e n der Rente tritt ein bei Verbüßung einer
Strafe von mehr als einem Monat, bei Aufenthalt eines
Inländers im Ausland, wenn er es unterläßt, der Ver-
sicherungsanstalt seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, bei ge-
wöhnlichem Aufenthalt eines Ausländers im Ausland,
wenn er freiwillig stattfindet, bei Ausweissung eines Aus-
länders aus dem Reichsgebiet wegen strafrechtlicher Ver-
§ 1316 urteilung. Bei den ins Ausland gezahlten Renten bleibt
s 1317 der Reichszuschuß außer Ansatz. Zulässig ist die Abfindung
eines berechtigten Ausländers, der sich gewöhnlich im Aus-
land aufhält, mit dem Kapitalwert seiner Bezüge.
Mehrere Renten, z. B. Invaliden- und Witwenrente,
§ 1318 können nicht nebeneinander bezogen werden; wären sie zu
zahlen, so erhält der Berechtigte die höchste Rente und von
der anderen Rente, ohne Kinderzuschuß, die Hälfte als Zu-
satrente. Das gleiche gilt, wenn neben den Anspruch auf
Rente aus der Invalidenverssicherung der Anspruch auf
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