Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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der Rente (ganz oder teilweise) Aufnahme in ein Inva- 
liden-, Waisenhaus usw. gewährt werden. 
4. Verteilung der Rentenlassten unter 
die Versicherungsanstalten. 
Die Rentenlast ist jetzt in weitestem Maße eine Kollek- 
§1405 Sat 2 tivlast aller Verssicherungsträger. Alle Zahlungen 
werden, soweit sie nicht dem Reich zur Last fallen, auf sämt- 
liche Versicherungsträger nach Maßgabe ihrer Beitrags- 
einnahmen im letzten Geschäftsjahr verteilt. 
5. Rentenentziehung, Ruhen der Rente, 
Kapitalabfindung, erneute Einräumung 
der Rente, Auszahlungsstelle der Rente. 
Invaliden- und Witwenrente (Witwerrente) wird nur 
§ 1804 gewährt für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Ist der 
' Empfänger einer Invaliden- oder Witwenrente (Witwer- 
rente) infolge einer wesentlichen Aenderung seines Zu- 
standes nicht mehr invalide, so wird ihm die Rente vom 
s 1307 Versicherungsträger entzogen. Wo Rentenbezug von Be- 
dürftigkeit abhängt, wird die Rente entzogen, sobald die 
§ 1308 Bedürftigkeit wegfällt. Der die Rente entziehende Bescheid. 
wird mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden Mo- 
nats wirksam. 
§§ 1312 ff. Ein R u h e n der Rente tritt ein bei Verbüßung einer 
Strafe von mehr als einem Monat, bei Aufenthalt eines 
Inländers im Ausland, wenn er es unterläßt, der Ver- 
sicherungsanstalt seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, bei ge- 
wöhnlichem Aufenthalt eines Ausländers im Ausland, 
wenn er freiwillig stattfindet, bei Ausweissung eines Aus- 
länders aus dem Reichsgebiet wegen strafrechtlicher Ver- 
§ 1316 urteilung. Bei den ins Ausland gezahlten Renten bleibt 
s 1317 der Reichszuschuß außer Ansatz. Zulässig ist die Abfindung 
eines berechtigten Ausländers, der sich gewöhnlich im Aus- 
land aufhält, mit dem Kapitalwert seiner Bezüge. 
Mehrere Renten, z. B. Invaliden- und Witwenrente, 
§ 1318 können nicht nebeneinander bezogen werden; wären sie zu 
zahlen, so erhält der Berechtigte die höchste Rente und von 
der anderen Rente, ohne Kinderzuschuß, die Hälfte als Zu- 
satrente. Das gleiche gilt, wenn neben den Anspruch auf 
Rente aus der Invalidenverssicherung der Anspruch auf 
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