Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

- dA.1 .- 
2. Streitigkeiten. 
Außer den Streitigkeiten, die im Rentenfesststellungs- 
verfahren auftreten, können Streitigkeiten vor allem gg 1459 sf. 
darüber entstehen, ob jemand versicherungspflichtig oder 
versicherungsberechtigt ist und ob er der Invaliden- oder g 193 AVE. 
der Angestelltenversicherung angehört, ob und welche Bei- 
träge zu leisten sind, an welche von mehreren Versiche- 
rungsanstalten Beiträge zu leisten sind, über Berechnung 
und Anrechnung, Erstattung und Ersatz von Beiträgen 
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Streitigkeiten g 1460 
dieser Art (abgesehen von Streitigkeiten im Feststellungs- 
verfahren) werden im Beschlußverfahren entschieden. Und 
zwar entscheidet über jene Streitigkeiten bis auf solche, an 
welche Versicherungsanstalt Beiträge zu zahlen sind, in 
erster Instanz das Versicherungsamt, über Streitigkeiten, 
an welche Verssicherungsanstalt Beiträge zu zahlen sind, 
das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt). 
Bei den Streitigkeiten über Versicherungspflicht und Ver- 
sicherungsberechtigung und Beitragspflicht ist Beschwerde 
an das Oberversicherungsamt zugelassen, das endgültig 
entscheidet. Bezüglich der Abgabe der Sache an das Reichs- 
versicherungsamt in grundsätzlichen Fragen gilt das 
Gleiche wie in der Krankenversicherung. Dagegen entschei- s 1461 
det bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit- 
nehmern über Anrechnung von Beiträgen das Versiche- 
rungsamt endgültig. 
Dertlich zuständig ist das Versicherungsamt bzw. Ober- g 1785 
versicherungsamt, in desssen Bezirk die Beschäftigung statt- 
gefunden hat, bzw. bei freiwilliger Beitragsleistung, in 
dessen Bezirk der Versicherte wohnt. 
3. Feststellung s v erf a h r en. 
Für das Fesstsstellungsverfahren sind drei Instanzen 
vorgesehen: 1. Instanz Versicherungsträger, 2. Instanz Ober- 
versicherungsamt, 3. Instanz Reichs (Landes)versicherungs- 
amt. Dabei wirkt beim Feststellungsverfahren 1. Instanz 
das Versicherungsamt mit, das den Antrag entgegen- 
nimmt und unter Umständen die Sache vorbereitet und 
ein Gutachten abgibt. 
a) Die Feststellung der Leistungen geschieht auf Antrag. g 1545 
Das Verfahren ist zu beschleunigen. Die Antragstellung s 1613 
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