Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

- dA.1 .-2.
 Streitigkeiten.
Außer den Streitigkeiten, die im Rentenfesststellungsverfahren
 auftreten, können Streitigkeiten vor allem gg 1459 sf.
darüber entstehen, ob jemand versicherungspflichtig oder
versicherungsberechtigt ist und ob er der Invaliden- oder g 193 AVE.
der Angestelltenversicherung angehört, ob und welche Beiträge
 zu leisten sind, an welche von mehreren Versicherungsanstalten
 Beiträge zu leisten sind, über Berechnung
und Anrechnung, Erstattung und Ersatz von Beiträgen
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Streitigkeiten g 1460
dieser Art (abgesehen von Streitigkeiten im Feststellungsverfahren)
 werden im Beschlußverfahren entschieden. Und
zwar entscheidet über jene Streitigkeiten bis auf solche, an
welche Versicherungsanstalt Beiträge zu zahlen sind, in
erster Instanz das Versicherungsamt, über Streitigkeiten,
an welche Verssicherungsanstalt Beiträge zu zahlen sind,
das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt).
Bei den Streitigkeiten über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung
 und Beitragspflicht ist Beschwerde
an das Oberversicherungsamt zugelassen, das endgültig
entscheidet. Bezüglich der Abgabe der Sache an das Reichsversicherungsamt
 in grundsätzlichen Fragen gilt das
Gleiche wie in der Krankenversicherung. Dagegen entschei- s 1461
det bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
 über Anrechnung von Beiträgen das Versicherungsamt
 endgültig.
Dertlich zuständig ist das Versicherungsamt bzw. Ober- g 1785
versicherungsamt, in desssen Bezirk die Beschäftigung stattgefunden
 hat, bzw. bei freiwilliger Beitragsleistung, in
dessen Bezirk der Versicherte wohnt.
3. Feststellung s v erf a h r en.
Für das Fesstsstellungsverfahren sind drei Instanzen
vorgesehen: 1. Instanz Versicherungsträger, 2. Instanz Oberversicherungsamt,
 3. Instanz Reichs (Landes)versicherungsamt.
 Dabei wirkt beim Feststellungsverfahren 1. Instanz
das Versicherungsamt mit, das den Antrag entgegennimmt
 und unter Umständen die Sache vorbereitet und
ein Gutachten abgibt.
a) Die Feststellung der Leistungen geschieht auf Antrag. g 1545
Das Verfahren ist zu beschleunigen. Die Antragstellung s 1613

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