Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

hat bei der Versicherungsanstalt oder dem Versicherungs- 
amt zu geschehen, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit 
ds Antrags wohnt oder beschäftigt ist. Hat der Ver- 
sicherte keinen Wohn- oder Beschäftigungsort im Inland 
oder ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letter 
inländischer Wohn- oder Beschäftigungsort maßgebend. 
Die Beweisstücke (Quittungskarte, Aufrechnungsbesscheini- 
gungen, Sterbeurkunde, Geburtszeugnisse, ärztliche Zeug- 
nisse über die Invalidität) sollen beiliegen. Die Ansprüche 
können auch bei einer anderen deutschen Behörde oder bei 
einem Organ der Versicherungsträger rechtswirksam an- 
gemeldet werden. Diese haben dann aber die Anträge 
unverzüglich an das Versicherungsamt abzugeben. 
Die Klarstellung des Sachverhalts geschieht jetzt durch 
den Versicherungsträger, doch kann er das Versicherungs- 
amt, ein Amtsgericht oder eine andere Behörde um Be- 
weisaufnahme ersuchen. Auch kann er die Sache an das 
s§ 1617 ff. Versicherungsamt zur Begutachtung abgeben. Auch der 
Antragsteller kann die Begutachtung der Sache durch das 
Versicherungsamt verlangen. In beiden lekteren Fällen 
ermittelt der Vorsitzende des Versicherungsamts nach freiem 
Ermessen, was zur Klarstellung des Sachverhalts erforder- 
lich ist. Er kann Beweis erheben, Zeugen und Sachver- 
ständige auch eidlich vernehmen, Augenschein einnehmen, 
Gutachten von Aerzten einholen. Auf Antrag des Berech- 
tigten ist das Gutachten eines von ihm benannten Arztes 
einzuholen, wenn das Gutachten nach Ansicht des Versiche- 
rungsamtes für die Entscheidung von Bedeutung ssein 
kann. Die Kosten hat der Berechtigte vorher zu zahlen. 
Im übrigen gelten die Bestimmungen über ärztliche Be- 
gutachtung in der Unfallversicherung auch hier. 
§ 1618 Nach Abschluß der Erhebungen erstattet der Vorsitzende 
ein Gutachten. Er hat sich über alles auszusprechen, was 
nach seiner Ansicht für die Entschließung der 
Versicherungsanstalt von Belang ist. Doch findet selbst in 
den Fällen, wo das Versicherungsamt eine begutachtende 
Tätigkeit entfaltet, eine mündliche Verhandlung nur statt, 
wenn eine der Parteien beantragt, die Sache in münd- 
licher Verhandlung zu erörtern; geschieht das, so ist das 
Gutachten des Vorsitzenden auf Grund der mündlichen 
Verhandlung zu erstatten. Zur mündlichen Verhandlung 
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