hat bei der Versicherungsanstalt oder dem Versicherungs-
amt zu geschehen, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit
ds Antrags wohnt oder beschäftigt ist. Hat der Ver-
sicherte keinen Wohn- oder Beschäftigungsort im Inland
oder ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letter
inländischer Wohn- oder Beschäftigungsort maßgebend.
Die Beweisstücke (Quittungskarte, Aufrechnungsbesscheini-
gungen, Sterbeurkunde, Geburtszeugnisse, ärztliche Zeug-
nisse über die Invalidität) sollen beiliegen. Die Ansprüche
können auch bei einer anderen deutschen Behörde oder bei
einem Organ der Versicherungsträger rechtswirksam an-
gemeldet werden. Diese haben dann aber die Anträge
unverzüglich an das Versicherungsamt abzugeben.
Die Klarstellung des Sachverhalts geschieht jetzt durch
den Versicherungsträger, doch kann er das Versicherungs-
amt, ein Amtsgericht oder eine andere Behörde um Be-
weisaufnahme ersuchen. Auch kann er die Sache an das
s§ 1617 ff. Versicherungsamt zur Begutachtung abgeben. Auch der
Antragsteller kann die Begutachtung der Sache durch das
Versicherungsamt verlangen. In beiden lekteren Fällen
ermittelt der Vorsitzende des Versicherungsamts nach freiem
Ermessen, was zur Klarstellung des Sachverhalts erforder-
lich ist. Er kann Beweis erheben, Zeugen und Sachver-
ständige auch eidlich vernehmen, Augenschein einnehmen,
Gutachten von Aerzten einholen. Auf Antrag des Berech-
tigten ist das Gutachten eines von ihm benannten Arztes
einzuholen, wenn das Gutachten nach Ansicht des Versiche-
rungsamtes für die Entscheidung von Bedeutung ssein
kann. Die Kosten hat der Berechtigte vorher zu zahlen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen über ärztliche Be-
gutachtung in der Unfallversicherung auch hier.
§ 1618 Nach Abschluß der Erhebungen erstattet der Vorsitzende
ein Gutachten. Er hat sich über alles auszusprechen, was
nach seiner Ansicht für die Entschließung der
Versicherungsanstalt von Belang ist. Doch findet selbst in
den Fällen, wo das Versicherungsamt eine begutachtende
Tätigkeit entfaltet, eine mündliche Verhandlung nur statt,
wenn eine der Parteien beantragt, die Sache in münd-
licher Verhandlung zu erörtern; geschieht das, so ist das
Gutachten des Vorsitzenden auf Grund der mündlichen
Verhandlung zu erstatten. Zur mündlichen Verhandlung
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