~ 1:.1 -
das Verfahren vor dem Oberversicherungsamt in Krankenversicherungssachen.
§ 1694, §128 e) Gegen das Urteil des Oberverssicherungsamtes ist
ebenfalls binnen einer Frist von einem Monat nach Zustelung
R e v i s i o n zum Reichsversicherungsamt (Landes-§
129 versicherungsamt) zulässig. Die Revision ist schriftlich beim
Reichsversicherungsamt einzulegen; sie ist zu begründen.
s 1696 Die Revision ist ähnlich wie in der Krankenversicherung
ausgeschlossen in einfacher gelagerten Fällen (Höhe, Beginn
und Ende der Rente, Kapitalabfindung, Kosten des
§ 1697 Verfahrens). Sie kann im wesentlichen nur auf Rechtsverletzung
gestützt werden, nämlich darauf, daß das angefochtene
Urteil auf Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung
des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoß
wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, oder daß das
§ 1668 Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Für das Verfahren
vor dem Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt)
gilt das gleiche wie für das Revisionsverfahren
in Krankenverssicherungssachen. Das Reichsversicherungsamt
entscheidet endgültig.
Zu