Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

El r > 
kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers an- 
geordnet werden. Bei der mündlichen Verhandlung wirken 
nunmehr keine Beisitzer aus dem Kreise der Versicherten 
und der Arbeitgeber mehr mit. Eine mündliche Ver- g 1624 
handlung findet aber nicht statt, wenn es sich handelt um 
Waisenrente, Kapitalabfindung, bei Fällen, in denen der 
Versicherungsträger und der Berechtigte einig sind, sowie 
in weiteren durch Verordnung des Reichspräsidenten be- 
stimmten Fällen. 
Nach Abschluß der Verhandlungen übersendet das Ver- g 1625 
sicherungsamt Verhandlungen und Gutachten dem Ver- 
ssicherungsträger. 
Eine Begutachtung durch das Versicherungsamt kann ß 1626 
unter ähnlichen Voraussezungen wie bei Gewährung so 
auch bei Rentenentziehung und Renteneinstellung er- 
folgen. Doch findet eine mündliche Verhandlung nicht 
statt, wenn es sich um das Ruhen der Rente handelt. 
Die Feststellung der Leistungen erfolgt durch den Vor- g 1630 
stand der Versicherungsanstalt, in deren Bezirk das Ver- 
sicherungsamt belegen ist, bei dem der Anspruch anzu- 
melden ist. Die Feststellung (Anerkennung und Ableh- g 1631 
nung) geschieht durch schriftlichen BescheidD, der zu be- 
gründen und zu unterschreiben ist. Wird eine Rente ge- 
währt, so ist in dem Bescheid die Höhe, der Beginn und 
die Art der Berechnung anzugeben. 
Bei endgültiger Ablehnung eines Antrages auf In- g 1635 
validen- oder Witwenrente wegen Nichtnachweisung von 
Invalidität oder bei rechtskräftiger Entziehung einer In- 
validen- oder Witwenrente wegen Nichtmehrvorliegen 
von Invalidität kann der Antrag erst ein Jahr nach Zu- 
stellung der Entscheidung wiederholt werden; vorher ist 
Wiederholung nur zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt 
wird, daß inzwischen Invalidität eingetreten ist. 
b) Gegen den Bescheid des Versicherungsträgers g 1675 
ist binnen einem Monat nach Fesststellung des Be- g 128,8 1678 
scheides Ber uf ung an das Oberversicherungsamt 
zulässig, zu dessen Bezirk das bei der Vorbereitung 
beteiligte Versicherungsamt gehört. Die Berufung hat g 129 
beim Oberverssicherungsamt in schriftlicher Form zu 
geschehen. Für das Verfahren vor dem Oberversicherungs- g 1679 
amt gelten im wesentlichen die gleichen Vorschriften wie für 
QA
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.