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kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers an-
geordnet werden. Bei der mündlichen Verhandlung wirken
nunmehr keine Beisitzer aus dem Kreise der Versicherten
und der Arbeitgeber mehr mit. Eine mündliche Ver- g 1624
handlung findet aber nicht statt, wenn es sich handelt um
Waisenrente, Kapitalabfindung, bei Fällen, in denen der
Versicherungsträger und der Berechtigte einig sind, sowie
in weiteren durch Verordnung des Reichspräsidenten be-
stimmten Fällen.
Nach Abschluß der Verhandlungen übersendet das Ver- g 1625
sicherungsamt Verhandlungen und Gutachten dem Ver-
ssicherungsträger.
Eine Begutachtung durch das Versicherungsamt kann ß 1626
unter ähnlichen Voraussezungen wie bei Gewährung so
auch bei Rentenentziehung und Renteneinstellung er-
folgen. Doch findet eine mündliche Verhandlung nicht
statt, wenn es sich um das Ruhen der Rente handelt.
Die Feststellung der Leistungen erfolgt durch den Vor- g 1630
stand der Versicherungsanstalt, in deren Bezirk das Ver-
sicherungsamt belegen ist, bei dem der Anspruch anzu-
melden ist. Die Feststellung (Anerkennung und Ableh- g 1631
nung) geschieht durch schriftlichen BescheidD, der zu be-
gründen und zu unterschreiben ist. Wird eine Rente ge-
währt, so ist in dem Bescheid die Höhe, der Beginn und
die Art der Berechnung anzugeben.
Bei endgültiger Ablehnung eines Antrages auf In- g 1635
validen- oder Witwenrente wegen Nichtnachweisung von
Invalidität oder bei rechtskräftiger Entziehung einer In-
validen- oder Witwenrente wegen Nichtmehrvorliegen
von Invalidität kann der Antrag erst ein Jahr nach Zu-
stellung der Entscheidung wiederholt werden; vorher ist
Wiederholung nur zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt
wird, daß inzwischen Invalidität eingetreten ist.
b) Gegen den Bescheid des Versicherungsträgers g 1675
ist binnen einem Monat nach Fesststellung des Be- g 128,8 1678
scheides Ber uf ung an das Oberversicherungsamt
zulässig, zu dessen Bezirk das bei der Vorbereitung
beteiligte Versicherungsamt gehört. Die Berufung hat g 129
beim Oberverssicherungsamt in schriftlicher Form zu
geschehen. Für das Verfahren vor dem Oberversicherungs- g 1679
amt gelten im wesentlichen die gleichen Vorschriften wie für
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