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sicherung, im Gegensatz zur Kranken- und Unfallversicherung,
nicht Versichertsein, sondern sich versichern müssen,
d. h. Beiträge zahlen müssen, um dadurch Ansprüche zu erwerben.
Im einzelnen sind versicherungspflichtig:
1. Angestellte in leitender Stellung;
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte
in einer ähnlich gehobenen oder höheren
Stellung;
Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit
Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähnlichen
Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich der
Bürolehrlinge und Werkstattschreiber;
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, andere
Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn
der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe
ist, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;
Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf
den Kunstwert ihrer Leistungen und Lehrlinge, die
sich in einer geregelten Ausbildung zu einem dieser
Berufe befinden;
‘ Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts,
der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege
und Lehrlinge, die sich in einer geregelten
Ausbildung zu einem dieser Berufe befinden;
Gewisse gehobene Angestellte der Schiffsbesatzung;
Angehörige der Schutzpolizei im Sinne des § 1 des
Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom
17. Juli 1922 und Soldaten, beide Gruppen, wenn
sie bei ihrer vorgesetten Diensststelle die Versicherung
beantragen;
9. selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betrieb
keine Angestellten beschäftigen.
Die der Angestelltenversicherungspflicht unterstehenden
Berufsgruppen sind durch Verordnung des Reichsarbeitsministers
vom 8. März 1924 (R. G. Bl. I 274, 410) näher
bezeichnet.
Voraussetzung der Versicherungspflicht ist, daß die Beschäftigung
gegen Entgelt in einem Dienstverhältnis erfolgt,
daß der Jahresarbeitsverdienst einen vom Reichsarbeitsminister
festgesetzten Betrag, der nach der Ver-~
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