Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

H A. - . . ~
sicherung, im Gegensatz zur Kranken- und Unfallversicherung,
 nicht Versichertsein, sondern sich versichern müssen,
d. h. Beiträge zahlen müssen, um dadurch Ansprüche zu erwerben.

Im einzelnen sind versicherungspflichtig:
1. Angestellte in leitender Stellung;
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte
 in einer ähnlich gehobenen oder höheren
Stellung;
Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit
Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähnlichen
 Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich der
Bürolehrlinge und Werkstattschreiber;
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, andere
Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn
der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe
 ist, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;
Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf
den Kunstwert ihrer Leistungen und Lehrlinge, die
sich in einer geregelten Ausbildung zu einem dieser
Berufe befinden;
‘ Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts,
 der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege
 und Lehrlinge, die sich in einer geregelten
Ausbildung zu einem dieser Berufe befinden;
Gewisse gehobene Angestellte der Schiffsbesatzung;
Angehörige der Schutzpolizei im Sinne des § 1 des
Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom
17. Juli 1922 und Soldaten, beide Gruppen, wenn
sie bei ihrer vorgesetten Diensststelle die Versicherung
 beantragen;
9. selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betrieb
 keine Angestellten beschäftigen.
Die der Angestelltenversicherungspflicht unterstehenden
Berufsgruppen sind durch Verordnung des Reichsarbeitsministers
 vom 8. März 1924 (R. G. Bl. I 274, 410) näher
bezeichnet.
Voraussetzung der Versicherungspflicht ist, daß die Beschäftigung
 gegen Entgelt in einem Dienstverhältnis erfolgt,
 daß der Jahresarbeitsverdienst einen vom Reichsarbeitsminister
 festgesetzten Betrag, der nach der Ver-~

 36
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.