Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

rats noch ausgedehnt werden auf vorübergehende Dienstleistungen.
 Davon ist Gebrauch gemacht in einer Verordnung
 der Reichsregierung vom 9. Februar 1923 (R.G.Bl. I
S. 109). Auch hier werden u. a. als versicherungsfrei bezeichnet
 Dienstleistungen, die von Personen, die überhaupt
berufsmäßig keine die Angesstelltenversicherungspflicht begründende
 Beschäftigung ausüben, nur gelegentlich, insbesondere
 zur gelegentlichen Aushilfe ausgeführt werden,
und von Personen, die sonst berufsmäßig keine die Angestelltenversicherungspflicht
 begründende Beschäftigung
ausüben, zwar in reg elm äß i g er Wi eder kehr,
a b er nur nebenher und gegen einen geringfüg
 igen Entgelt ausgeführt werden.
Als geringfügig gilt dabei ein Entgelt, wenn er für den
Lebensunterhalt während des Zeitraums, innerhalb dessen
die Beschäftigung in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt
wird, nicht wesentlich ist.
c) Personen, denen bereits Invalidenversorgung von g 14
Reich, Staat, Gemeinde im Mindestbetrag der ihrem Diensteinkommen
 entsprechenden Höhe bewilligt ist und die Anwartschaft
 auf Hinterbliebenenfürsorge haben, können auf
Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Diese g 17
Befreiungsmöglichkeit kann noch durch Anordnung des
Reichsversicherungsamts ausgedehnt werden auf Personen
in beamtenähnlicher Stellung.
Ueber die Befreiung entscheidet die Reichsversicherungs- g 15
anstalt, auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig.
 Ferner werden auf Antrag von der Versiche- gz 380
rungspflicht befreit Angestellte, die beim Eintritt in die
versicherungspflichtige Beschäftigung das 55. Lebensjahr
vollendet haben, wenn ihnen die Abkürzung der Wartezeit
 nicht gestattet wird oder nicht zugemutet werden
kann. Der Befreiungsantrag ist innerhalb der ersten drei
Jahre nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen.
Scheiden Personen, die gemäß § 11, § 12 Nr. 1 bis 3 g 18
und 817 versicherungsfrei sind (Personen in beamteter oder
beamtenähnlicher Stellung), aus der versicherungspflichtigen
 Beschäftigung aus, ohne daß gegen den Arbeitgeber
ein Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente
entsteht oder im Fall des Vorhandenseins von Hinterbliebenen
 ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen

. 30
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.