rats noch ausgedehnt werden auf vorübergehende Dienst-
leistungen. Davon ist Gebrauch gemacht in einer Verord-
nung der Reichsregierung vom 9. Februar 1923 (R.G.Bl. I
S. 109). Auch hier werden u. a. als versicherungsfrei be-
zeichnet Dienstleistungen, die von Personen, die überhaupt
berufsmäßig keine die Angesstelltenversicherungspflicht be-
gründende Beschäftigung ausüben, nur gelegentlich, ins-
besondere zur gelegentlichen Aushilfe ausgeführt werden,
und von Personen, die sonst berufsmäßig keine die An-
gestelltenversicherungspflicht begründende Beschäftigung
ausüben, zwar in reg elm äß i g er Wi eder kehr,
a b er nur nebenher und gegen einen ge-
ringfüg igen Entgelt ausgeführt werden.
Als geringfügig gilt dabei ein Entgelt, wenn er für den
Lebensunterhalt während des Zeitraums, innerhalb dessen
die Beschäftigung in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt
wird, nicht wesentlich ist.
c) Personen, denen bereits Invalidenversorgung von g 14
Reich, Staat, Gemeinde im Mindestbetrag der ihrem Dienst-
einkommen entsprechenden Höhe bewilligt ist und die An-
wartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge haben, können auf
Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Diese g 17
Befreiungsmöglichkeit kann noch durch Anordnung des
Reichsversicherungsamts ausgedehnt werden auf Personen
in beamtenähnlicher Stellung.
Ueber die Befreiung entscheidet die Reichsversicherungs- g 15
anstalt, auf Beschwerde das Oberversicherungsamt end-
gültig. Ferner werden auf Antrag von der Versiche- gz 380
rungspflicht befreit Angestellte, die beim Eintritt in die
versicherungspflichtige Beschäftigung das 55. Lebensjahr
vollendet haben, wenn ihnen die Abkürzung der Warte-
zeit nicht gestattet wird oder nicht zugemutet werden
kann. Der Befreiungsantrag ist innerhalb der ersten drei
Jahre nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen.
Scheiden Personen, die gemäß § 11, § 12 Nr. 1 bis 3 g 18
und 817 versicherungsfrei sind (Personen in beamteter oder
beamtenähnlicher Stellung), aus der versicherungspflichti-
gen Beschäftigung aus, ohne daß gegen den Arbeitgeber
ein Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente
entsteht oder im Fall des Vorhandenseins von Hinter-
bliebenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen
. 30