Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

rats noch ausgedehnt werden auf vorübergehende Dienst- 
leistungen. Davon ist Gebrauch gemacht in einer Verord- 
nung der Reichsregierung vom 9. Februar 1923 (R.G.Bl. I 
S. 109). Auch hier werden u. a. als versicherungsfrei be- 
zeichnet Dienstleistungen, die von Personen, die überhaupt 
berufsmäßig keine die Angesstelltenversicherungspflicht be- 
gründende Beschäftigung ausüben, nur gelegentlich, ins- 
besondere zur gelegentlichen Aushilfe ausgeführt werden, 
und von Personen, die sonst berufsmäßig keine die An- 
gestelltenversicherungspflicht begründende Beschäftigung 
ausüben, zwar in reg elm äß i g er Wi eder kehr, 
a b er nur nebenher und gegen einen ge- 
ringfüg igen Entgelt ausgeführt werden. 
Als geringfügig gilt dabei ein Entgelt, wenn er für den 
Lebensunterhalt während des Zeitraums, innerhalb dessen 
die Beschäftigung in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt 
wird, nicht wesentlich ist. 
c) Personen, denen bereits Invalidenversorgung von g 14 
Reich, Staat, Gemeinde im Mindestbetrag der ihrem Dienst- 
einkommen entsprechenden Höhe bewilligt ist und die An- 
wartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge haben, können auf 
Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Diese g 17 
Befreiungsmöglichkeit kann noch durch Anordnung des 
Reichsversicherungsamts ausgedehnt werden auf Personen 
in beamtenähnlicher Stellung. 
Ueber die Befreiung entscheidet die Reichsversicherungs- g 15 
anstalt, auf Beschwerde das Oberversicherungsamt end- 
gültig. Ferner werden auf Antrag von der Versiche- gz 380 
rungspflicht befreit Angestellte, die beim Eintritt in die 
versicherungspflichtige Beschäftigung das 55. Lebensjahr 
vollendet haben, wenn ihnen die Abkürzung der Warte- 
zeit nicht gestattet wird oder nicht zugemutet werden 
kann. Der Befreiungsantrag ist innerhalb der ersten drei 
Jahre nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. 
Scheiden Personen, die gemäß § 11, § 12 Nr. 1 bis 3 g 18 
und 817 versicherungsfrei sind (Personen in beamteter oder 
beamtenähnlicher Stellung), aus der versicherungspflichti- 
gen Beschäftigung aus, ohne daß gegen den Arbeitgeber 
ein Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente 
entsteht oder im Fall des Vorhandenseins von Hinter- 
bliebenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen 
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