Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

~ L ww! 
5. Vermögens verwaltung. 
§§ 205 ff. Das bei der Angestelltenversicherung bisher geltende 
Kapitaldeckungsverfahren hat zur Ansammlung erheb- 
licher, freilich durch die Inflation zum großen Teil aufge- 
zehrter Vermögensmassen geführt, deren Anlegung von 
großer Wichtigkeit ist. Die Anlegungsbestimmungen sind 
ähnlich wie in der Invalidenversicherung. Das Vermögen 
muß verzinslich und, soweit Anlagemöglichkeit vorhanden 
ist, auch wertbeständig angelegt werden. Eine Reihe von 
Anlagemöglichkeiten sind im Gesetze aufgezählt. Die 
Reichsregierung hat zu bestimmen, welcher Teil des Ver- 
mögens in Reichs- oder Staatsanleihen angelegt werden 
muß. Der Höchstbetrag ist dabei 25 Prozent des Ver- 
mögens, das für die reichsgesetliche Versicherung zurück- 
gestellt ist. Nach einer Verordnung des Reichsarbeits- 
ministers über die Anlegung des Vermögens der Träger 
der Sozialversicherung vom 14. Iuli 1923 (R. G. Bl. .1 
646) muß das Vermögen bis zu einem Viertel in den ge- 
nannten Forderungen angelegt werden. 
Zugelassen ist auch die Anlegung in Darlehen für ge- 
meinnützige Zwecke oder in Beteiligung an Unterneh- 
mungen für solche Zwecke. 
§ 204 Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, 
die Bestände gesondert zu verwahren. 
§ 27. Die Leistungen der Angestelltenversicherung. 
Obligatorische Leistungen sind Ruhegeld, Hinter- 
bliebenenrente und Beitragserstattung, fakultative 
Leistung ist das Heilverfahren. 
1. Voraus s etz ungen der R entenleiftungen. 
§ 24. A. Voraussetzung der Gewährung des Ruhegeldes ist 
a) Berufsunfähigkeit in dem oben erörterten Sinn oder 
Vollendung des 65. Lebensjahres, 
b) Zurücklegung der Wartezeit, 
e) Aufrechterhaltung der Anwartschaft in dem oben 
erörterten Sinn. 
§ 58 Die Wartezeit beträgt bei männlichen Versicherten 
] 120 Beitragsmonate, bei weiblichen Versicherten 60 Bei- 
tragsmonate. Sind indes weniger als 60 Beitragsmonate 
;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.