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Zeiten der Nichtbeitragsleistung wie Beiträge nur für die
Erhaltung der Anwartschaft und als Vormonate für die
freiwillige Versicherung nach Entrichtung mindestens eines
Beitrages. Es sind das Kalendermonate, in denen der
Versicherte:
1. durch Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nach-
weislich in seiner Berufstätigkeit behindert ist und kein
Entgelt erhält,
2. zur beruflichen Fortbildung eine staatlich anerkannte
Lehranstalt besucht,
3. in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten militärische
Dienstlleistungen oder freiwillige Kriegskrankenpflege bei
der deutschen Wehrmacht verrichtet hat.
Der Krantheit wird gleichgeachtet Genesungszeit und
bis zu zwei Monaten Arbeitsunfähigkeit, die durch
Schwangerschaft oder regelmäßig verlaufenes Wochenbett
veranlaßt iste.
Beitragsord- Ersatzzeiten in diesen drei Arten von Fällen sollen
nung 312 durch Bescheinigungen (Ersatzzeitscheine) nachgewiesen
werden. Sie werden nach einem bestimmten Muster aus-
gestellt bei Krankheitszeiten durch Behörden oder Kranken-
kassen, die von den obersten Verwaltungsbehörden dafür
bestimmt sind, bei Zeiten des Schulbesuchs durch den
Leiter der Anstalt und bei Kriegsdiensten durch die
Heeresbehörden.
§ 170 Abi. 4 Weiterhin gelten als Beitragszeiten aber nur in
bezug auf Erlöschen und Wiederaufleben der Anwart-
schaft die Wochen, für die Beiträge in der Invalidenver-
sicherung entrichtet sind. Dabei werden vier Beitrags-
wochen der Invalidenversicherung als ein Beitragsmonat
der Angestelltenversicherung gerechnet. Doch dürfen die
betreffenden Beitragswochen der Invalidenversicherung
nicht mit Beitragsmonaten in der Angestelltenversicherung
voll zusammenfallen. Im Gegensatz zur Invalidenversiche-
rung werden also die Beitragszeiten in der Invaliden-
versicherung auf die W a r t ez e i t in der Angestelltenver-
sicherung nicht angerechnet.
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