Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

14.2 --- 
Zeiten der Nichtbeitragsleistung wie Beiträge nur für die 
Erhaltung der Anwartschaft und als Vormonate für die 
freiwillige Versicherung nach Entrichtung mindestens eines 
Beitrages. Es sind das Kalendermonate, in denen der 
Versicherte: 
1. durch Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nach- 
weislich in seiner Berufstätigkeit behindert ist und kein 
Entgelt erhält, 
2. zur beruflichen Fortbildung eine staatlich anerkannte 
Lehranstalt besucht, 
3. in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten militärische 
Dienstlleistungen oder freiwillige Kriegskrankenpflege bei 
der deutschen Wehrmacht verrichtet hat. 
Der Krantheit wird gleichgeachtet Genesungszeit und 
bis zu zwei Monaten Arbeitsunfähigkeit, die durch 
Schwangerschaft oder regelmäßig verlaufenes Wochenbett 
veranlaßt iste. 
Beitragsord- Ersatzzeiten in diesen drei Arten von Fällen sollen 
nung 312 durch Bescheinigungen (Ersatzzeitscheine) nachgewiesen 
werden. Sie werden nach einem bestimmten Muster aus- 
gestellt bei Krankheitszeiten durch Behörden oder Kranken- 
kassen, die von den obersten Verwaltungsbehörden dafür 
bestimmt sind, bei Zeiten des Schulbesuchs durch den 
Leiter der Anstalt und bei Kriegsdiensten durch die 
Heeresbehörden. 
§ 170 Abi. 4 Weiterhin gelten als Beitragszeiten aber nur in 
bezug auf Erlöschen und Wiederaufleben der Anwart- 
schaft die Wochen, für die Beiträge in der Invalidenver- 
sicherung entrichtet sind. Dabei werden vier Beitrags- 
wochen der Invalidenversicherung als ein Beitragsmonat 
der Angestelltenversicherung gerechnet. Doch dürfen die 
betreffenden Beitragswochen der Invalidenversicherung 
nicht mit Beitragsmonaten in der Angestelltenversicherung 
voll zusammenfallen. Im Gegensatz zur Invalidenversiche- 
rung werden also die Beitragszeiten in der Invaliden- 
versicherung auf die W a r t ez e i t in der Angestelltenver- 
sicherung nicht angerechnet. 
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