t, d
auf Grund der Versicherungspflicht nachgewiesen, so be-
trägt die Wartezeit für weibliche Versicherte 90 Beitrags-
monate, für männliche Versicherte 150 Beitragsmonate.
Bei ausschließlich freiwilliger Versicherung beträgt die
Wartezeit 180 Beitragsmonate.
B. Voraussetzung der Gewährung der Hinterbliebenen- g 25
rente ist
a) Tod des Versicherten,
b) Zurücklegung der Wartezeit durch ihn im Zeitpunkt
des Todes,
c) Aufrechterhaltung der Anwartschast durch den Ver-
storbenen im Zeitpunkt des Todes.
Die Wartezeit beträgt allgemein 120 Beitragsmonate. g 53
Jedoch genügt in der Zeit vom 1. Januar 1913 bis zum $383
Schluß des Jahres 1928 und für Neuversicherte in den
ersten 15 Jahren seit der Heraufsezung der Jahres-
arbeitsverdienstgrenze das Zurücklegen von 60 Beitrags-
monaten auf Grund der Versicherungspflicht. Sind
weniger als 60 Beitragsmonate auf Grund der Versiche-
rungspflicht nachgewiesen, so beträgt die Wartezeit
150 Beitragsmonate. Bei ausschließlich freiwilliger Ver-
sicherung beträgt die Wartezeit 180 Beitragsmonate.
C. Daß die Zeiten der Militärdienstleistung im Welt-
krieg wie Beitragszeiten für die Berechnung der Warte-
zeit angerechnet werden, ist schon oben (Seite 151, 152)
ausgeführt.
2. Berechnung der Rentenleistungen.
A. Das Ruhegeld, das eine Jahresrente darstellt, g 56 u. Geset;
setzt sich aus zwei Teilen zusammen: vom 28. Juli
a) dem Grundbetrag von 480 Reichsmark gleichmäßig 1925 Art. 1
für alle Gehaltsklassen,
b) einem Steigerungsbetrag, der ausmacht für Bei-
träge der Gehaltsklassen F bis J aus der Zeit vom
1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 in der Gehaltsklassse F
1 Reichsmark, in der Gehaltsklasse G 2 Reichsmark, in der
Gehaltsklassse H 3 Reichsmark und in der Gehaltsklasse J
4 Reichsmark und 15 Prozent der seit dem 1. Januar
1924 gültig entrichteten Beiträge.
Hat der Ruhegeldempfänger Kinder unter achtzehn g58
Jahren, so erhöht sich das Ruhegeld für jedes von ihnen
FÄ