Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

t, d 
auf Grund der Versicherungspflicht nachgewiesen, so be- 
trägt die Wartezeit für weibliche Versicherte 90 Beitrags- 
monate, für männliche Versicherte 150 Beitragsmonate. 
Bei ausschließlich freiwilliger Versicherung beträgt die 
Wartezeit 180 Beitragsmonate. 
B. Voraussetzung der Gewährung der Hinterbliebenen- g 25 
rente ist 
a) Tod des Versicherten, 
b) Zurücklegung der Wartezeit durch ihn im Zeitpunkt 
des Todes, 
c) Aufrechterhaltung der Anwartschast durch den Ver- 
storbenen im Zeitpunkt des Todes. 
Die Wartezeit beträgt allgemein 120 Beitragsmonate. g 53 
Jedoch genügt in der Zeit vom 1. Januar 1913 bis zum $383 
Schluß des Jahres 1928 und für Neuversicherte in den 
ersten 15 Jahren seit der Heraufsezung der Jahres- 
arbeitsverdienstgrenze das Zurücklegen von 60 Beitrags- 
monaten auf Grund der Versicherungspflicht. Sind 
weniger als 60 Beitragsmonate auf Grund der Versiche- 
rungspflicht nachgewiesen, so beträgt die Wartezeit 
150 Beitragsmonate. Bei ausschließlich freiwilliger Ver- 
sicherung beträgt die Wartezeit 180 Beitragsmonate. 
C. Daß die Zeiten der Militärdienstleistung im Welt- 
krieg wie Beitragszeiten für die Berechnung der Warte- 
zeit angerechnet werden, ist schon oben (Seite 151, 152) 
ausgeführt. 
2. Berechnung der Rentenleistungen. 
A. Das Ruhegeld, das eine Jahresrente darstellt, g 56 u. Geset; 
setzt sich aus zwei Teilen zusammen: vom 28. Juli 
a) dem Grundbetrag von 480 Reichsmark gleichmäßig 1925 Art. 1 
für alle Gehaltsklassen, 
b) einem Steigerungsbetrag, der ausmacht für Bei- 
träge der Gehaltsklassen F bis J aus der Zeit vom 
1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 in der Gehaltsklassse F 
1 Reichsmark, in der Gehaltsklasse G 2 Reichsmark, in der 
Gehaltsklassse H 3 Reichsmark und in der Gehaltsklasse J 
4 Reichsmark und 15 Prozent der seit dem 1. Januar 
1924 gültig entrichteten Beiträge. 
Hat der Ruhegeldempfänger Kinder unter achtzehn g58 
Jahren, so erhöht sich das Ruhegeld für jedes von ihnen 
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