neu eingeführten Steigerungsbeträge und die ab 1. Juli
1925 erhöhten Grundbeträge den früher rentenbezugs-
berechtigt gewordenen nicht zu gute. Es findet darum nach
dem Gesetß über Zusatzsteigerung der Renten in der An-
gestelltenversicherung vom 23. März 1925 (R. G. Bl. I 28)
und dem Gesetz vom 28. Juli 1925 eine Neuregelung für
diese Altrenten derart statt, daß auch bei den vor 1. Juli
1925 bewilligten Ruhegeldern außer dem neuen Grund-
betrag von 480 Reichsmark und etwaigen Steigerungs-
sätzen für Beiträge ab 1. Januar 1924 noch gewährt
werden für Beiträge der Gehaltsklassen F bis J aus der
Zeit vom 1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 Steigerungs-
beträge von 1 bzw. 2 bzw. 3 bzw. 4 Reichsmark, es sei
denn, daß ihr Monatsbetrag weniger als 1 Reichsmark
ausmacht.
Bei Witwenrenten, die vor 1. Juli 1925 festgesetzt sind,
werden außer 's1o des neuen Grundbetrags und der Stei-
gerungssätze für Beiträge ab 1. Januar 1924 noch '/10 der
Steigerungssätze für Beiträge vom 1. Januar 1913 bis
31. Juli 1921 gewährt.
Bei Waisenrenten, die vor 1. Juli 1925 bewilligt sind,
werden außer "s1, des neuen Grundbetrages und der Stei-
gerungssätze für Beiträge ab 1. Januar 1924 noch '’/s1 der
Steigerungssäte für Beiträge vom 1. Januar 1913 bis
31. Juli 1921 gewährt.
4. Rentenr e gelung bei sogenannten
Wanderversicherten (zugleich in der In-
valid en- wie in der Angesstelltenver-
sicherung Versicherten]).
Ab 1. Januar 1923 ist die gleichzeitige Versicherung
einer und derselben Person für die gleiche Tätigkeit in der
Angestellten- wie in der Invalidenversicherung in Wegfall
gekommen, aber eine vollkommene Scheidung zwischen
diesen beiden Verssicherungszweigen ist damit nicht ein-
getreten und läßt sich auch für die Zukunft nicht durch-
führen. Denn viele Angestellte waren bisher in beiden
Versicherungszweigen versichert, und manche Versicherte
werden auch in Zukunft noch die Versicherung wechseln,
z. B. vom Arbeiter- zum Angestelltensstand aufsteigen oder
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