Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

sprüche an die Reichsverssicherungsansstalt aus den er- 
statteten Beiträgen aus. 
b) Eintritt in eine Schw est er n s < a f t. An- g 62 Abs. 2 
spruch auf Beitragserstattung haben unter gleichen Vor- 
aussezungen wie zu a Versicherte, die durch Eintritt in 
eine Schwessternschaft oder religiöse Gemeinschaft aus der 
Versicherungspflicht ausscheiden und sich nicht freiwillig 
weiterverssichern. Die Höhe der Ansprüche ist die gleiche 
wie zu a. 
e) „beim Tod.. einer. . weiblichen Ver- s61 
si chert en. Stirbt eine weibliche Versicherte nach Ab- 
lauf der Wartezeit von 60 Beitragsmonaten vor Eintritt 
in den Genuß eines Ruhegeldes und besteht kein Anspruch 
auf Hinterbliebenenrente, so ist auf Verlangen die Hälfte 
der für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum Tode der 
Versicherten entrichteten Beiträge zu erstatten. Anspruchs- 
berechtigt sind nacheinander Ehegatte, Kinder, Vater, 
Mutter, Geschwister, wenn sie mit der Versicherten zur Zeit 
des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder 
von der Versicherten wesentlich aus ihrem Arbeitsverdienst 
unterhalten worden sind. Hier muß der Anspruch bei Ver- 
meidung des Verlustes binnen einem Jahr nach dem Tode 
des Versicherten geltend gemacht werden. 
d) b ei Eintritt d es Versicherun gsf all s $385 
innerhalb der erften fünfzehn Jahre na < 
d em Inkrafttreten des Gesetz es (also bis 
zum 31. Dezember 1927). Kann hier ein Anspruch auf 
Leistungen aus der Angestelltenversicherung oder der In- 
validenverssicherung nicht geltend gemacht werden, so steht 
beim Tode des Versicherten der hinterlassenen Witwe oder 
dem Witwer oder, falls solche nicht vorhanden sind, den 
hinterlassenen Kindern unter achtzehn Jahren der An- 
spruch auf vier Zehntel der für die Zeit seit dem 1. Januar 
1924 entrichteten Beiträge zu. Auch hier muß der An- 
spruch bei Vermeidung des Verlustes innerhalb eines 
Jahres nach dem Tode des Versicherten geltend gemacht 
werden. 
e) bei Eintritt dauernder sPB)erufs- 
unfähigkeit infolge einer Kriegsbeschä- 
d i g un g. Ist ein Versicherter infolge Kriegsbeschädigung 
vor Erfüllung der Wartezeit dauernd berufsunfähig ge- 
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