sprüche an die Reichsverssicherungsansstalt aus den er-
statteten Beiträgen aus.
b) Eintritt in eine Schw est er n s < a f t. An- g 62 Abs. 2
spruch auf Beitragserstattung haben unter gleichen Vor-
aussezungen wie zu a Versicherte, die durch Eintritt in
eine Schwessternschaft oder religiöse Gemeinschaft aus der
Versicherungspflicht ausscheiden und sich nicht freiwillig
weiterverssichern. Die Höhe der Ansprüche ist die gleiche
wie zu a.
e) „beim Tod.. einer. . weiblichen Ver- s61
si chert en. Stirbt eine weibliche Versicherte nach Ab-
lauf der Wartezeit von 60 Beitragsmonaten vor Eintritt
in den Genuß eines Ruhegeldes und besteht kein Anspruch
auf Hinterbliebenenrente, so ist auf Verlangen die Hälfte
der für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum Tode der
Versicherten entrichteten Beiträge zu erstatten. Anspruchs-
berechtigt sind nacheinander Ehegatte, Kinder, Vater,
Mutter, Geschwister, wenn sie mit der Versicherten zur Zeit
des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
von der Versicherten wesentlich aus ihrem Arbeitsverdienst
unterhalten worden sind. Hier muß der Anspruch bei Ver-
meidung des Verlustes binnen einem Jahr nach dem Tode
des Versicherten geltend gemacht werden.
d) b ei Eintritt d es Versicherun gsf all s $385
innerhalb der erften fünfzehn Jahre na <
d em Inkrafttreten des Gesetz es (also bis
zum 31. Dezember 1927). Kann hier ein Anspruch auf
Leistungen aus der Angestelltenversicherung oder der In-
validenverssicherung nicht geltend gemacht werden, so steht
beim Tode des Versicherten der hinterlassenen Witwe oder
dem Witwer oder, falls solche nicht vorhanden sind, den
hinterlassenen Kindern unter achtzehn Jahren der An-
spruch auf vier Zehntel der für die Zeit seit dem 1. Januar
1924 entrichteten Beiträge zu. Auch hier muß der An-
spruch bei Vermeidung des Verlustes innerhalb eines
Jahres nach dem Tode des Versicherten geltend gemacht
werden.
e) bei Eintritt dauernder sPB)erufs-
unfähigkeit infolge einer Kriegsbeschä-
d i g un g. Ist ein Versicherter infolge Kriegsbeschädigung
vor Erfüllung der Wartezeit dauernd berufsunfähig ge-
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