s. Ausgleich zwischen Invaliden- und An-
gestelltenversicherung, Ersatzkassen und
Reichs versicherungsanstalt.
§ 57 Abs. 3 a) Für die Steigerungsbeträge aus der Invalidenver-
sicherung, die zu den Leistungen aus der Angestelltenver-
sicherung gewährt werden, haben die Träger der Inva-
lidenversicherung der Reichsversicherungsanstalt nach
näherer Bestimmung des Reichsarbeitsministers Ersatz zu
§1290a leisten; ebenso leistet die Reichsversicherungsanstalt den
R.V.O. Trägern der Invalidenversicherung für die Steigerungs-
beträge aus der Angestelltenverssicherung, die zu den
Renten der Invalidenverssicherung gewährt werden, Er-
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(aus früherer Zeit) an Angestellte, die Leistungen aus
der Invalidenversicherung beziehen, überweist die Reichs-
versicherungsanstalt am 31. Dezember der Jahre 1923 bis
1926 den Trägern der Invalidenverssicherung einen Be-
trag, den der Reichsarbeitsminister festsetzt.
§ 372 b) Die reichsgesetzlichen Leistungen der Ersatzkassen hat
die Reichsversicherungsanstalt festzusetzen; sie ist den Be-
zugsberechtigten gegenüber auch zur Leistung verpflichtet.
Das Deckungskapital für die ihnen zur Last fallenden
reichsgesetlichen Leistungen haben die Ersatzkassen der
Reichsverssicherungsanstalt innerhalb zwei Wochen nach der
§ 391 Abs. 2 ihnen zugegangenen Aufforderung zu überweisen. Außer-
dem haben die Ersatzkassen für jedes versicherungspflich-
tige Mitglied und jeden angefangenen oder vollen Bei-
tragsmonat einen vom Reichsarbeitsminister festgesettten
Betrag bis spätestens fünfzehn Tage nach Ablauf des
Beitragsmonats an die Reichsversicherungsanstalt zu
zahlen.
9. Heilverfahren.
§8 41 ff. Der Gesetzgeber hat auch in der Angestelltenversiche-
rung in der Erwägung des hohen Wertes vorbeugender
und wiederherstellender Fürsorge das Heilverfahren vor-
gesehen. Es stellt wie in der Invalidenverssicherung eine
Kannleistung, keine Mußleistung dar. Als Heilmaß-
nahmen, die gewährt werden können, kommen in Betracht:
Einweisung in ein Krankenhaus. eine Heilstätte. ein Er-
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