Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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der Reichsarbeitsminister aus. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde
 sind teilweise ähnliche wie in der Invalidenversicherung
 (Nachprüfung der Bücher u. a.).
2 Streitverfahren.
§ 193, § 194, Streitigkeiten kommen, abgesehen von solchen beim
§195 Feststellungsverfahren, vor allem in Betracht:
1. über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung,

2. über Zugehörigkeit zur Invaliden- oder zur Angesielltenversicherung,

über Beitragsleistung,
1 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Berechnung
 und Anrechnung, Erstattung und Ersatz
von Beiträgen.
§ 286, 8 191 Streitigkeiten vorgenannter Art werden im Beschlußverfahren
 entschieden. Erste Instanz des Besschlußverfahrens
 ist dabei das Versicherungsamt, das bei Streitigkeiten
 der zu 4 genannten Art endgültig entscheidet.
Zweite Instanz des Beschlußverfahrens (Beschwerdeinstanz)
 ist das Oberverssicherungsamt. Es entscheidet in
den Fällen der zu 1 bis 3 genannten Art endgültig ; doch
kann es in Fällen, wo es sich um eine noch nicht feststehende
Auslegung gesetzlicher Vorsschriften von grundsätzlicher Bedeutung
 handelt, die Sache unter Begründung seiner
eigenen Ansicht an das Reichsverssicherungsamt abgeben,
wenn es der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist
 beantragt hat; die Abgabe kann auch ohne Antrag
erfolgen; sie hat ohne Antrag von Amts wegen stattzufinden,
 wenn das Oberversicherungsamt von einer amtlich
 veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung des
Reichsversicherungsamtes abweichen will. In solchen
Fällen entscheidet dann das Reichsversicherungsamt an
Stelle des Oberversicherungsamts. .
§ 194 ÖDertlich zuständig zur Entscheidung ist das Versicherungsamt
 bzw. Oberversicherungsamt des Beschäftigungsortes.

3. Fesststellung s verfahren.
Für das Feststellungsverfahren sind drei Instanzen
vorgesehen: erste Instanz Reichsversicherungsanltalt,
            
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