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der Reichsarbeitsminister aus. Die Befugnisse der Auf-
sichtsbehörde sind teilweise ähnliche wie in der Invaliden-
versicherung (Nachprüfung der Bücher u. a.).
2 Streitverfahren.
§ 193, § 194, Streitigkeiten kommen, abgesehen von solchen beim
§195 Feststellungsverfahren, vor allem in Betracht:
1. über Versicherungspflicht und Versicherungsberech-
tigung,
2. über Zugehörigkeit zur Invaliden- oder zur Ange-
sielltenversicherung,
über Beitragsleistung,
1 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Be-
rechnung und Anrechnung, Erstattung und Ersatz
von Beiträgen.
§ 286, 8 191 Streitigkeiten vorgenannter Art werden im Beschluß-
verfahren entschieden. Erste Instanz des Besschlußver-
fahrens ist dabei das Versicherungsamt, das bei Streitig-
keiten der zu 4 genannten Art endgültig entscheidet.
Zweite Instanz des Beschlußverfahrens (Beschwerde-
instanz) ist das Oberverssicherungsamt. Es entscheidet in
den Fällen der zu 1 bis 3 genannten Art endgültig ; doch
kann es in Fällen, wo es sich um eine noch nicht feststehende
Auslegung gesetzlicher Vorsschriften von grundsätzlicher Be-
deutung handelt, die Sache unter Begründung seiner
eigenen Ansicht an das Reichsverssicherungsamt abgeben,
wenn es der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerde-
frist beantragt hat; die Abgabe kann auch ohne Antrag
erfolgen; sie hat ohne Antrag von Amts wegen statt-
zufinden, wenn das Oberversicherungsamt von einer amt-
lich veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung des
Reichsversicherungsamtes abweichen will. In solchen
Fällen entscheidet dann das Reichsversicherungsamt an
Stelle des Oberversicherungsamts. .
§ 194 ÖDertlich zuständig zur Entscheidung ist das Versiche-
rungsamt bzw. Oberversicherungsamt des Beschäftigungs-
ortes.
3. Fesststellung s verfahren.
Für das Feststellungsverfahren sind drei Instanzen
vorgesehen: erste Instanz Reichsversicherungsanltalt,