Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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der Reichsarbeitsminister aus. Die Befugnisse der Auf- 
sichtsbehörde sind teilweise ähnliche wie in der Invaliden- 
versicherung (Nachprüfung der Bücher u. a.). 
2 Streitverfahren. 
§ 193, § 194, Streitigkeiten kommen, abgesehen von solchen beim 
§195 Feststellungsverfahren, vor allem in Betracht: 
1. über Versicherungspflicht und Versicherungsberech- 
tigung, 
2. über Zugehörigkeit zur Invaliden- oder zur Ange- 
sielltenversicherung, 
über Beitragsleistung, 
1 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Be- 
rechnung und Anrechnung, Erstattung und Ersatz 
von Beiträgen. 
§ 286, 8 191 Streitigkeiten vorgenannter Art werden im Beschluß- 
verfahren entschieden. Erste Instanz des Besschlußver- 
fahrens ist dabei das Versicherungsamt, das bei Streitig- 
keiten der zu 4 genannten Art endgültig entscheidet. 
Zweite Instanz des Beschlußverfahrens (Beschwerde- 
instanz) ist das Oberverssicherungsamt. Es entscheidet in 
den Fällen der zu 1 bis 3 genannten Art endgültig ; doch 
kann es in Fällen, wo es sich um eine noch nicht feststehende 
Auslegung gesetzlicher Vorsschriften von grundsätzlicher Be- 
deutung handelt, die Sache unter Begründung seiner 
eigenen Ansicht an das Reichsverssicherungsamt abgeben, 
wenn es der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerde- 
frist beantragt hat; die Abgabe kann auch ohne Antrag 
erfolgen; sie hat ohne Antrag von Amts wegen statt- 
zufinden, wenn das Oberversicherungsamt von einer amt- 
lich veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung des 
Reichsversicherungsamtes abweichen will. In solchen 
Fällen entscheidet dann das Reichsversicherungsamt an 
Stelle des Oberversicherungsamts. . 
§ 194 ÖDertlich zuständig zur Entscheidung ist das Versiche- 
rungsamt bzw. Oberversicherungsamt des Beschäftigungs- 
ortes. 
3. Fesststellung s verfahren. 
Für das Feststellungsverfahren sind drei Instanzen 
vorgesehen: erste Instanz Reichsversicherungsanltalt,
	        
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