zweite Instanz Oberversicherungsamt, dritte Instanz
Reichsversicherungsamt. Dabei wirkt wie in der Inva-
lidenversicherung im Feststellungsverfahren das Versiche-
rungsamt insofern mit, als es den Antrag entgegennimmt
und unter Umständen auch an der Vorbereitung und
Begutachtung teilnimmt.
1. Die Feststellung der Leistungen geschieht auf An- gg 214 ff.
trag. Der Antrag hat bei der Reichsversicherungsanstalt
oder bei dem Versicherungsamt zu erfolgen, in dessen Be-
zirk der Versicherte zur Zeit des Antrags wohnt oder be-
schäftigt ist. Hat der Versicherte keinen Wohn- oder Be-
schäftigungsort im Inland oder ist er gestorben oder ver-
schollen, so ist sein letter inländischer Wohn- oder Be-
schäftigungsort maßgebend. Die Beweisstücke sollen dem
Antrag beiliegen. Dem Antrag auf Ruhegeld sind beizu- Verordnung
fügen: die Versicherungskarten, Ersatzzeitscheine, ärzt- des Reichs-
liches oder sonstiges Gesundheitszeugnis. Der Antrag kann ur) s. für
außer bei der Reichsversicherungsanstalt oder beim Ver- dieAusschüsse
ssicherungsamt rechtswirksam bei einem anderen Organ der d. Angestellt.-
Reichsversicherungsanstalt (Vertrauensmänner) oder bei Versicherung
einer anderen deutschen Behörde gestellt werden. Sie y 1- Lessr.
müssssen das Schriftstück unverzüglich an die Reichsversiche- Ut vom
rungsanstalt abgeben. 14. Dezember
Die Klarstellung des Sachverhalts obliegt jezt der 1923 § 15
Reichsversicherungsanstalt. Doch kann es das Versicherungs-
amt, ein Amtsgericht oder eine andere Behörde um eine
Beweisaufnahme ersuchen. Auch kann es die Sache an
das Versicherungsamt zur Begutachtung abgeben. Auch
der Antragsteller kann die Begutachtung der Sache durch
das Versicherungsamt verlangen. In beiden letzteren gg 218 ff.
Fällen ermittelt das Versicherungsamt nach freiem Er-
messen, was zur Klarstellung des Sachverhalts erforder-
lich ist. Es kann Beweise erheben, insbesondere Zeugen
und Sachversständige, namentlich Berufsgenossen des An-
tragstellers, auch eidlich vernehmen, Gutachten von
Aerzten und amtliche Auskünfte jeder Art einholen, auch
andere Verssicherungsträger beiladen. Bei Einnahme des
Augensscheins und der Vernehmung von Zeugen ist der
Reichsversicherungsanstalt und dem Antragsteller Ge-
legenheit zur Teilnahme zu geben. Auf Verlangen des
Berechtigten ist in allen Fällen, wenn er die Kosten im
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