voraus entrichtet, ein von ihm bezeichneter Arzt als Gut-
§ 229 hte s! Zz tu hen.. Verhandlungen erstattet das Ver-
sicherungsamt ein Gutachten, das sich über alles auszu-
sprechen hat, was nach Ansicht des Versicherungsamts für
die Entschließung des Verssicherungsträgers von Bedeutung
ist, und übersendet das Gutachten und die Verhandlungen
der Reichsversicherungsanstalt.
§ 229, 8 244 Eine mündliche Verhandlung vor dem Versicherungs-
amt findet in den Fällen, wo das Versicherungsamt
eine begutachtende Tätigkeit entfaltet, nur mehr statt, wenn
eine der Parteien die Erörterung der Sache in mündlicher
Verhandlung beantragt. Diesse mündliche Verhandlung ist
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sich um Altersruhegeld, Witwen- und Waisenrente, Ab-
findung oder Erstattung, Fälle, in denen der Versiche-
rungsträger und der Berechtigte einig sind, und einige
andere durch Verordnung festgestellte Fälle handelt.
§ 246 Begutachtung durch das Versicherungsamt kann unter
ähnlichen Vorausssetßungen wie bei Gewährung Jo auch
bei Entziehung und Einstellung von Ruhegeld oder Rente
erfolgen; mündliche Verhandlung ist aber hier aus-
geschlossen, wenn es sich um Ruhen von Ruhegeld oder
Rente handelt. *
§ 245 Findet mündliche Verhandlung statt, so erstattet das
Verssicherungsamt das Gutachten nach derselben und über-
sendet es dann der Reichsversicherungsanstalt mit den Ver-
andlungen.
§§ 248 ff. h "Die §efistellung der Leistungen erfolgt durch das
Direktorium der Reichsverssicherungsanstalt. Die Festsstel-
lung (Anerkennung oder Ablehnung) geschieht durch
schriftlichen BescheidD, der zu begründen und zu unter-
schreiben ist. Wird eine Rente gewährt, so ist in dem Be-
scheid ihre Höhe, ihr Beginn und die Art ihrer Berechnung
anzugeben. Gleiche Bestimmungen gelten bei Renten-
...) ut Futte §)cr Zehe! pe q...
§ 2: ei endgültiger ehnun eldantr
wegen Nichtnachweisung dauernder Berufsunfähigkeit oder
rechtskräftiger Entziehung des Ruhegelds wegen Nicht-
mehrvorhandenseins von Berufsunfähigkeit kann der An-
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