unfähigkeit in Form der Lebensverssicherung geschaffen.
Ihre Nichtberücksichtigung hätte entweder zu einer Ueber-
lastung der Angestellten mit Beiträgen (Prämien für
Lebensversicherung und Beiträge zur Angestelltenversiche-
rung) oder zur Notwendigkeit der Aufgabe der Lebens-
versicherung geführt. Darum war schon im urssprüng-
lichen Geseß die Befreiung des Angestellten von seiner
Beitragshälfte zur Angesstelltenversicherung auf Antrag
des Angestellten zugelassen, wenn die Lebensversicherung
schon vor dem 5. Dezember 1911 eingegangen war und
bis 1. Januar 1913 die Prämien mindestens auf den
Betrag der Beitragshälfte zur Angestelltenversicherung
gebracht waren. Der Arbeitgeber hatte dann seine Bei-
tragshälfte zur Angestelltenversicherung zu leisten, und
der Angestellte erhielt im Versicherungsfall eine Rente
in halber Höhe. Diese Befreiungsmöglichkeit ist dann
durch einige Novellen zum Angestelltenversicherungsgesetz
noch auf später genommene Lebensversicherungen aus-
gedehnt worden. Dabei hatte das Gesez vom 13. De-
zember 1921 zur Ergänzung des Versicherungsgesetzes für
Angestellte vom 23. Juli 1921 (R. G. Bl. 1578) vor-
geschrieben, daß frühere Befreiungen nur weiterbestehen
konnten, wenn die Prämie bis 31. Dezember 1921 auf
einen Stand gebracht wurde, daß sie die Hälfte der
damaligen (inzwischen erhöhten) gesetzlichen Beiträge
ausmachte. Das Gesetz vom 10. November 1922 läßt eben-
so wie die neue Fassung des Gessetzestextes diese alten
§375 Befreiungen weiterbestehen. Ab 1. November 1922 kommt
indes eine n e u e Befreiungsmöglichkeit bezüglich der
Beitragshälfte des Angestellten nur für solche Angestellte
in Betracht, die beim Eintritt in die versicherungspflichtige
Beschäftigung das dreißigste Lebensjahr überschritten haben
und für die seit mindestens drei Jahren ein Lebensver-
sicherungsvertrag bei einer Lebensversicherungsunter-
nehmung gesschlossen ist, wenn bei ihrem Eintritt in die
versicherungspflichtige Beschäftigung der Jahresbetrag der
Beiträge für die Lebensversicherung mindestens den ihren
Gehaltsverhältnissen entsprechenden Beiträgen gleich-
kommt, die sie nach dem Gesetz zu tragen hätten (Halb-
versicherte).
§ 376 Für alle diese von der eigenen Beitragsleistung be-
168