Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

unfähigkeit in Form der Lebensverssicherung geschaffen. 
Ihre Nichtberücksichtigung hätte entweder zu einer Ueber- 
lastung der Angestellten mit Beiträgen (Prämien für 
Lebensversicherung und Beiträge zur Angestelltenversiche- 
rung) oder zur Notwendigkeit der Aufgabe der Lebens- 
versicherung geführt. Darum war schon im urssprüng- 
lichen Geseß die Befreiung des Angestellten von seiner 
Beitragshälfte zur Angesstelltenversicherung auf Antrag 
des Angestellten zugelassen, wenn die Lebensversicherung 
schon vor dem 5. Dezember 1911 eingegangen war und 
bis 1. Januar 1913 die Prämien mindestens auf den 
Betrag der Beitragshälfte zur Angestelltenversicherung 
gebracht waren. Der Arbeitgeber hatte dann seine Bei- 
tragshälfte zur Angestelltenversicherung zu leisten, und 
der Angestellte erhielt im Versicherungsfall eine Rente 
in halber Höhe. Diese Befreiungsmöglichkeit ist dann 
durch einige Novellen zum Angestelltenversicherungsgesetz 
noch auf später genommene Lebensversicherungen aus- 
gedehnt worden. Dabei hatte das Gesez vom 13. De- 
zember 1921 zur Ergänzung des Versicherungsgesetzes für 
Angestellte vom 23. Juli 1921 (R. G. Bl. 1578) vor- 
geschrieben, daß frühere Befreiungen nur weiterbestehen 
konnten, wenn die Prämie bis 31. Dezember 1921 auf 
einen Stand gebracht wurde, daß sie die Hälfte der 
damaligen (inzwischen erhöhten) gesetzlichen Beiträge 
ausmachte. Das Gesetz vom 10. November 1922 läßt eben- 
so wie die neue Fassung des Gessetzestextes diese alten 
§375 Befreiungen weiterbestehen. Ab 1. November 1922 kommt 
indes eine n e u e Befreiungsmöglichkeit bezüglich der 
Beitragshälfte des Angestellten nur für solche Angestellte 
in Betracht, die beim Eintritt in die versicherungspflichtige 
Beschäftigung das dreißigste Lebensjahr überschritten haben 
und für die seit mindestens drei Jahren ein Lebensver- 
sicherungsvertrag bei einer Lebensversicherungsunter- 
nehmung gesschlossen ist, wenn bei ihrem Eintritt in die 
versicherungspflichtige Beschäftigung der Jahresbetrag der 
Beiträge für die Lebensversicherung mindestens den ihren 
Gehaltsverhältnissen entsprechenden Beiträgen gleich- 
kommt, die sie nach dem Gesetz zu tragen hätten (Halb- 
versicherte). 
§ 376 Für alle diese von der eigenen Beitragsleistung be- 
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