Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

VII. Abschnitt. 
Beziehungen der Dersicherungs- 
träger zueinander und zu dritten 
Derpflichteten. 
§ 30. Beziehungen der Versicherungsträger zueinander. 
Eine große Anzahl der Arbeitnehmer ist gleichzeitig in 
mehreren Versicherungszweigen (zwei, unter Umständen 
drei) versichert, und es kommen Fälle vor, wo ihnen für die 
gleichen Zeiträume Ansprüche gegen die Versicherungs- 
träger verschiedener Versicherungszweige (Krankenkasse 
und Berufsgenossenschaft, Krankenkasse und Versicherungs- 
anstalt, Versicherungsanstalt und Reichsversicherungs- 
anstalt) zustehen würden. Der Gesetzgeber nimmt gegen- 
über Doppelleistungen keinen einheitlichen Standpunkt 
ein, teilweise läßt er sie zu, teilweise unterbindet er sie. 
a) Kranken- und Unfallversicherung. 
Gegen den Träger der Kranken- und der Unfallversiche- 
rung sollen im allgemeinen nicht für die gleiche Zeitdauer 
und den gleichen Betrag Ansprüche erhoben werden, wenn 
die Krankheit Folge eines Betriebsunfalls ist. 
Ist die Krankheit Folge eines entschädigungspflichti- 
gen Unfalls, so hat, wie schon oben ausgeführt, die 
Krankenkasse die ihr aus der Krankenverssicherung an 
sich zustehenden Verpflichtungen an Krankenpflege und 
§ 559g, Krankengeld dem Verletzten gegenüber zu erfüllen. Die 
gr; déihi Lrzstrus ws ti barg ezt ye Ferttrtlee ert 
an einem bestimmten Tage mit der Krankenbehandlung 
beginnen werde; sie ermäßigt sich entsprechend, wenn der 
Träger der Unfallversicherung anzeigt, daß er von einem 
bestimmten Tage an Rente oder Krankengeld in be- 
stimmten Betrage gewähren werde. 
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