VII. Abschnitt.
Beziehungen der Dersicherungs-
träger zueinander und zu dritten
Derpflichteten.
§ 30. Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.
Eine große Anzahl der Arbeitnehmer ist gleichzeitig in
mehreren Versicherungszweigen (zwei, unter Umständen
drei) versichert, und es kommen Fälle vor, wo ihnen für die
gleichen Zeiträume Ansprüche gegen die Versicherungs-
träger verschiedener Versicherungszweige (Krankenkasse
und Berufsgenossenschaft, Krankenkasse und Versicherungs-
anstalt, Versicherungsanstalt und Reichsversicherungs-
anstalt) zustehen würden. Der Gesetzgeber nimmt gegen-
über Doppelleistungen keinen einheitlichen Standpunkt
ein, teilweise läßt er sie zu, teilweise unterbindet er sie.
a) Kranken- und Unfallversicherung.
Gegen den Träger der Kranken- und der Unfallversiche-
rung sollen im allgemeinen nicht für die gleiche Zeitdauer
und den gleichen Betrag Ansprüche erhoben werden, wenn
die Krankheit Folge eines Betriebsunfalls ist.
Ist die Krankheit Folge eines entschädigungspflichti-
gen Unfalls, so hat, wie schon oben ausgeführt, die
Krankenkasse die ihr aus der Krankenverssicherung an
sich zustehenden Verpflichtungen an Krankenpflege und
§ 559g, Krankengeld dem Verletzten gegenüber zu erfüllen. Die
gr; déihi Lrzstrus ws ti barg ezt ye Ferttrtlee ert
an einem bestimmten Tage mit der Krankenbehandlung
beginnen werde; sie ermäßigt sich entsprechend, wenn der
Träger der Unfallversicherung anzeigt, daß er von einem
bestimmten Tage an Rente oder Krankengeld in be-
stimmten Betrage gewähren werde.
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